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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Stiefkinder und Pflegeversicherung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    das Thema wurde hier bereits mehrfach angesprochen. Dennoch sind wir uns unsicher und fragen deshalb nach.

    Ist es korrekt, dass die Voraussetzungen der Familienversicherung zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. gemeinsamen Haushaltsaufnahme erfüllt sein müssen, damit die Stiefkinder berücksichtigt werden? Oder reicht die häusliche Aufnahme?


    Wie prüft der Arbeitgeber den Sachverhalt?


    Besten Dank.


    MfG

    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: Stiefkinder und Pflegeversicherung

    Hallo Personalabteilung (PA),
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Stiefkinder und Pflegeversicherung

    Hallo Personalabteilung (PA),
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden.
     
    Darüber hinaus wird die Aufnahme in den Haushalt mit „versorgen“ gleichgestellt, aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren von Unterhalt liegt. Demnach wird unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben verstanden, sondern dass sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird.
     
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Dabei wird vorausgesetzt, dass zu diesem Zeitpunkt Stiefelternteil und der leibliche Elternteil miteinander verheiratet sind.
     
    Dem Arbeitgeber sind zwecks Prüfung als Nachweise der Stiefeltern beispielsweise die Heiratsurkunde zum Nachweis der Eheschließung sowie eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war, vorzulegen.
     
    Weitergehende Informationen, insbesondere zur den weiteren Nachweismöglichkeiten der Stiefelterneigenschaft können den grundsätzlichen Hinweisen zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31. März 2025 entnommen werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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