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  • 01
    Steuerzufluss_Nachzahlunung nach Austritt und anschließenden Rentenbezug

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Mitarbeiterin ist zum 31.10.2025 ausgeschieden, da sie ab dem 01.11.2025 Rente bezieht.

    Es werden noch Urlaubstage und Plusstunden ausgezahlt, so dass im November eine Rückrechnung für Oktober erfolgt.


    Der Steuerzufluss wird hier entsprechend berücksichtigt.

    Uns ist unklar, inwieweit die Mitarbeiterin ggf. bei einem anderen AG während ihrer Rente ein SVpflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnimmt.


    Dürfen/müssen wir mit Steuerklasse 6 abrechnen- bzw. wie ist es allgemein bei Mitarbeitern, die in Rente gehen und Nachzahlungen erfolgen.


    Vereinzelte Mitarbeiter geben einen ausreichende Informationen, wo wir es uns auch nochmal schriftlich bestätigen lassen, dass sie keine neue Beschäftigung aufnehmen, bei manchen ist es jedoch ungewiss.


    Wie verhält es sich, wenn wir mit der regulären Steuerklasse abrechnen und sich im Nachgang rausstellt, dass sie doch einen weiteren AG gehabt hätte?


    Mit Abrechnung der Steuerklasse 6 hätte die Mitarbeiterin zwar im ersten Moment einen Nachteil, jedoch mit Steuererklärung erfolgt die entsprechende Gegenrechnung.


    Ist es ein grundsätzliches muss mit Steuerklasse 6 abzurechnen oder in diesem Fall ein kann?


    Bitte um Hilfestellung.


    Danke.

  • 02
    RE: Steuerzufluss_Nachzahlunung nach Austritt und anschließenden Rentenbezug

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die geschilderte Problematik wird im BMF-Schreiben vom 13.12.2024 unter Textziff. 60 und 61 (mit Anwendungsbeispiel) wie folgt gelöst:


    - Bei Nachzahlung laufenden Arbeitslohns ist die Besteuerung nach den ELStAM zum Ende des Lohnzahlungszeitraums zugrundezulegen, für den die Nachzahlung erfolgt. Eine erneute Anmeldung des Arbeitnehmers wird nicht benötigt.


    - Bei Nachzahlung sonstiger Bezüge sind die ELStAM zum Ende des Zufluss-Kalendermonats maßgeblich. Der Arbeitnehmer muss also nochmals angemeldet werden. Dabei muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer abstimmen, ob die Anmeldung als Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis vorgenommen werden soll. (Wird die Anmeldung unterlassen oder fehlt eine Rückäußerung des Arbeitnehmers, ist der Steuerabzug nach Steuerklasse VI vorzunehmen.)


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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