Expertenforum - Steuerliche Berücksichtigung §10 EStG Vorsorgeaufwendungen PKV

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  • 01
    Steuerliche Berücksichtigung §10 EStG Vorsorgeaufwendungen PKV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir beschäftigen einen Mitarbeiter in einem sozialversicherungspflichtigen Teilzeitangestelltenverhältnis.


    Parallel übt dieser Mitarbeiter hauptberuflich eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis aus. D.h. dieser erhält von uns keinen Arbeitgeberzuschuss zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung.


    Der Mitarbeiter hat uns von seinem privaten Krankenversicherungsinstitut eine Bescheinigung über die Höhe der abzugsfähigen Beitragsanteile zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 EStG vorgelegt.


    Können wir diese Beträge im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen, auch wenn kein AG-Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung über die Gehaltsabrechnung geleistet wird?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Steuerliche Berücksichtigung §10 EStG Vorsorgeaufwendungen PKV

    Sehr geehrter Fragesteller,


    lohnsteuerlich ist die vorgelegte Bescheinigung zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung irrelevant. Als Teil der Vorsorgeaufwendungen werden diese Themen (im Lohnsteuertarif) pauschal berücksichtigt. Die weitergehende und abschließende steuerliche Würdigung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Steuerliche Berücksichtigung §10 EStG Vorsorgeaufwendungen PKV

    Guten Tag,

    üblicherweise wird der abzugsfähige Betrag des privaten KV- und PV-Beitrags lt. eingereichter Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsinstituts in unserem Lohnabrechnungsprogramm SAP erfasst.

    Was bedeutet "Als Teil der Vorsorgeaufwendungen werden diese Themen (im Lohnsteuertarif) pauschal berücksichtigt." konkret? Da unseres Wissens eine individuelle Pflege der individuellen Beträge hinterlegt werden muss.

    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Steuerliche Berücksichtigung §10 EStG Vorsorgeaufwendungen PKV

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die pauschale Berücksichtigung der Vorsorge-Aufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt nach § 39 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG (vgl. BMF-Schreiben vom 26.11.2013, IV

    C 5-S2367/13/10001). Dabei werden z.B. (unabhängig von tatsächlich gezahlten Arbeitgeberzuschüssen) pauschal berechnete Zuschussbeträge zugrunde gelegt.


    Die korrekte und endgültige einkommensteuerliche Berücksichtigung erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.


    Da nach der Ausgangsfrage eine Nebenbeschäftigung vorliegt, dürfte Lohnsteuerklasse 6 anwendbar sein. Dort wird unabhängig von den tatsächlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nur die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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