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  • 01
    Steuerklassenwechsel von 4 auf 5 in den 3 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes / berechnung Zuschuss Mutterschaftsgeld AG

    Guten Tag,


    eine MA eines Mandanten war die 3 Monate vor Beginn des Mutterschutzes im Beschäftigungsverbot und hatte im August Steuerklasse 4 und die anderen Monate Steuerklasse 5 laut Meldung des Finanzamtes.

    Durch den Steuerklassenwechsel ist das Netto der letzten beiden Monate vor Beginn des Mutterschutzes niedriger.

    Nun meine Fragen:

    1. Muss ich von dem tatsächlen niedrigeren Netto vor Beginn des Mutterschutzes ausgehen? Dann wäre das tägliche Netto für den Zuschuss des Arbeitgebers niedriger.

    2. Oder muss ich das netto für alle 3 Monate mit der beseren Steuerklasse wählen, obwohl sich die MA selbst zum Steuerklassenwechsel entschieden hat und der AG darauf keinen Einfluss hat.

    Da die MA in den Vorjahren wohl sehr viel Kommunikation über einenRechtsanwalt hat laufen lassen, würde ich diese Problematik gerne vorab klären.


    Viele Grüße



    Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus.

     

  • 02
    RE: Steuerklassenwechsel von 4 auf 5 in den 3 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes / berechnung Zuschuss Mutterschaftsgeld AG

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Steuerklassenwechsel von 4 auf 5 in den 3 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes / berechnung Zuschuss Mutterschaftsgeld AG

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Änderung der Steuerklasse ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundessozialgerichts grundsätzlich zu beachten (BAG, Urteil vom 19.05.2021, 5 AZR 378/20; BSG, Urteil vom 25.06.2009, B 10 EG 3/08 R). Allerdings ging es in den genannten Konstellationen um eine für den Arbeitnehmer vorteilhafte Wahl der Steuerklasse. Meines Erachtens müssen diese Grundsätze aber auch bei einer für den Arbeitnehmer nachteiligen Wahl der Steuerklasse gelten.


    Die geänderte Steuerklasse ist nur für den Zeitraum der tatsächlichen Wahl zugrunde zu legen. Für Ihren „Fall“ bedeutet dies, dass für den August die Steuerklasse IV und für die Monate September und Oktober dann die Steuerklasse V anzusetzen ist. Zwar regelt § 21 Abs. 4 MuSchG, dass bei einer dauerhaften Veränderung der Arbeitsentgelthöhe während des Referenzzeitraums (also der drei Monate) die Veränderung im gesamten Referenzzeitraum zugrunde zu legen ist. Allerdings kann meines Erachtens die Regelung in § 21 Abs. 4 MuSchG nicht auf die Wahl der Steuerklasse angewendet werden. Denn § 21 Abs. 4 MuSchG regelt Änderungen der Arbeitsentgelthöhe. Mit dem Arbeitsentgelt ist aber, wie sich aus dem gesetzlichen Zusammenhang ergibt, die Bruttovergütung des Arbeitnehmers gemeint.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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