Expertenforum - Steuer | Weihnachtsgeld gemeinsam mit ÜEB auszahlen oder Folgemonat

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Steuer | Weihnachtsgeld gemeinsam mit ÜEB auszahlen oder Folgemonat

    Hallo liebe Steuer-Experten,

    können Sie uns erläutern, inwiefern es Vorteile hat, auszuzahlende Überstunden erst im Folgemonats des Monats auszuzahlen, wo z.B. ein Weihnachtsgeld als "sonstiger Bezug" bereits ausbezahlt wird.

    Bsp. 11.2024 Weihnachtsgeld als sonstiger Bezug, zeitgleich zum monatlichen Fix-Gehalt Auszahlung von Überstunden als weiteren sonstigen Bezug in 11.2024.

    Macht es steuerlich für den MA Sinn die Auszahlung der Überstunden auf den Dezember, also 12.2024 zu verschieben, um in 12.2024 dann darauf weniger Steuern zahlen zu müssen?

    Meines Erachtens ist die Lohnsteuer eine Jahressteuer, wo am Ende des Jahres sowieso alles wieder in einen Topf in der Einkommensteuererklärung geworfen und ausgeglichen wird.

    Es ist ein immer wiederkehrendes Phänomen, dass MA behaupten, solche Auszahlungen in andere Monate zu schieben, um Steuern zu sparen. Ist dem so? Meine Einschätzung dazu, siehe oben.

    Danke vorab für eine pauschale Auskunft Ihrerseits,

    Grüße

    TOM_MGG

  • 02
    RE: Steuer | Weihnachtsgeld gemeinsam mit ÜEB auszahlen oder Folgemonat

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Lohnsteuer für sonstige Bezügen wird (bei monatlicher Lohnzahlung und -abrechnung) gemäß § 39b Abs. 3 jeweils unter Zugrundelegung der Jahresbeträge für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit und ohne sonstige Bezüge berechnet. Bei "geballter" Zahlung verschiedener sonstiger Bezüge im selben Monat ist die entsprechende Berechnung und Lohnsteuerzahlung für diesen Monat vorzunehmen, jedoch wiederum unter Berücksichtigung der (voraussichtlichen) Jahresarbeitslöhne.


    Ein Vorteil könnte allenfalls (bei Auszahlung im Dezember) in der späteren Lohnsteuer- Abführung gesehen werden. Dem steht allerdings der (wohl größere) Nachteil des (ebenfalls späteren, erst im Dezember erfolgenden) Nettozuflusses gegenüber.


    Echte Steuervorteile sind allenfalls bei Verlagerung in ein anderes Kalenderjahr (mit niedrigerem Jahresarbeitslohn oder aus anderen Gründen niedrigerer Steuerbelastung) denkbar. Auch hier ist aber stets der Nachteil des verspäteten Nettozuflusses zu beachten, außerdem auch das allgemeine wirtschaftliche Risiko späterer Zahlungen (z.B.: Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Steuer | Weihnachtsgeld gemeinsam mit ÜEB auszahlen oder Folgemonat

    Vielen Dank, d.h. das deckt sich größtenteils mit meiner Auffassung, Zahlungen von einem Monat in den anderen Monat zu schieben, um Steuervorteile zu genießen, keinen Sinn macht, wenn dann, von einem Kalenderjahr in das andere, wenn dort wiederum niedrigere Jahreslöhne zu erwarten sind, soweit verstanden. Können Sie aber bitte nochmals Ihren Begriff "Nettozufluss" in Verbindung mit dieser Thematik genauer erläutern? Danke vorab.

    Grüße

    TOM_MGG

  • 04
    RE: Steuer | Weihnachtsgeld gemeinsam mit ÜEB auszahlen oder Folgemonat

    Sehr geehrter Fragesteller,


    als "Nettozufluss" ist in der Antwort die beim Arbeitnehmer nach Abzug von Steuern und Beiträgen tatsächlich eintreffende Vergütung/Liquidität bezeichnet.


    Alle "Modelle", die Vorteile im Lohnsteuerbereich durch einen späteren Zufluss-Zeitpunkt (der für die Lohnsteuer prinzipiell maßgeblich ist) erreichen wollen, sind mit den typischen Risiken "fernerer Zukunft" belastet: Zum Beispiel kann die (später zufließende) Nettovergütung dann aktuell noch nicht für Konsum verwendet werden. Möglich ist auch, dass im späteren Zuflusszeitpunkt andere und ungünstigere Besteuerungsregeln bestehen oder Zahlungschwierigkeiten des Vergütungs-Schuldners auftreten.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

    Themenbereich:
Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.