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  • 01
    Status GmbH Ges. GF 30% beteiligt

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    es geht um folgenden Sachverhalt:


    der Ges. GF ist zu 30% an der GmbH beteiligt

    Dem Ges. GF ist im Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität eingeräumt

    Der Ges. GF ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit

    Es wird zwar noch die Statusfeststellung eingereicht, aber eine Einschätzung im Vorfeld wäre hilfreich.


    Besteht hier die Möglichkeit von der SV vollständig befreit zu werden?

    Welche Vereinbarungen sollten im Vorfeld noch geregelt sein?


    Mit freundlichen Grüßen

    Kanzlei Gebert & Rentschler


     

  • 02
    RE: Status GmbH Ges. GF 30% beteiligt

    Guten Tag,
     
    für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH gilt in der Regel folgendes:
     
    Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können in einem abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH aufgrund deren Beteiligung am Stammkapital oder besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag und der sich daraus ergebenden Rechtsmacht von vornherein ausgeschlossen sein.
     
    Verfügen Geschäftsführer einer GmbH als Gesellschafter über mehr als die Hälfte des Stammkapitals, können sie dadurch die Entscheidungen der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen. Die Beschlüsse werden in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Gegen ihren Willen können dann keine Beschlüsse getroffen werden. Diese Gesellschafter-Geschäftsführer sind daher aufgrund ihrer Rechtsmacht nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
     
    Gesellschaftsverträge können auch andere Möglichkeiten der Stimmverteilung und Beschlussfassung als allein nach der Kapitalbeteiligung vorsehen. Auch wenn der Anteil von Gesellschafter-Geschäftsführern am Stammkapital einer GmbH weniger als die Hälfte beträgt, kann daher ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung von vornherein ausgeschlossen sein. Solche Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie z. B. aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern können (sog. umfassende Sperrminorität). Auch sie haben die Rechtsmacht, Beschlüsse zu verhindern.
     
    Eine nur eingeschränkte Sperrminorität, die nicht auf alle Angelegenheiten der GmbH Anwendung findet, schließt dagegen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht aus.
     
    Sofern im Rahmen des Sofern im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens  Versicherungsfreiheit aufgrund Selbstständigkeit festgestellt wird, empfehlen wir den betroffenen Personen, sich mit der Deutschen Rentenversicherung und der Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen, um ggf. die Möglichkeit einer „individuellen Versicherungspflicht“ im jeweiligen Sozialversicherungszweig zu klären.
    Im Bereich der Krankenversicherung haben Selbstständige prinzipiell die Möglichkeit, sich entweder gesetzlich freiwillig oder privat zu versichern. 
     
    Sofern im Rahmen des Clearingverfahrens Sozialversicherungspflicht festgestellt werden sollte, finden für die versicherungsrechtliche Beurteilung, die Beitragsberechnung und die Meldungserstellung die allgemein geltenden Regelungen Anwendung.
     
    Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht maßgebende allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt im Jahr 2025 bei 73.800,00 Euro.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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