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  • 01
    Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Entgelts bei Ende Krankengeldbezug

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Sachverhalt:

    ein Mitarbeiter (geb. 11.11.69) ist seit dem 01.08.1995 beschäftigt und war vom 09.04.2024 bis 25.08.2025 im Krankengeldbezug. Am 26.08.2025 hätte der Arbeitnehmer seine Beschäftigung wieder aufnehmen sollen, hat aber um Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2025 gebeten, da er zum 01.10.2025 eine neue Beschäftigung aufnehmen wollte und auch aufgenommen hat. Dem hat der Arbeitgeber zugestimmt und mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2025 geschlossen. In diesem Aufhebungsvertrag wurde der Arbeitnehmer ab dem 26.08.2025 unter Fortzahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt, da durch die lange Krankheit noch Urlaub und Überstunden zu gewähren waren. Der restliche Urlaub, der bis zum 30.09.2025 nicht genommen werden konnte, wurde durch eine Urlaubsabgeltung ausgeglichen.

    Somit hat der Arbeitnehmer folgende Vergütungen erhalten:

    Lohn anteilig vom 26.08.-31.08.2025 in Höhe von 476,00 € (lfd. Bezug)

    Lohn für September (bis 30.09.2025) in Höhe von 2.380,00 € (lfd. Bezug)

    und im September eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.719,00 € (Einmalzahlung)


    Diese insgesamt 5.575,-€ wurden sozialversicherungsrechtlich versteuert ( der Lohn für August und September als laufendes Gehalt und die Urlaubsabgeltung als Einmal-zahlung). Zum 30.09.2025 wurde dann eine Abmeldung mit dem Grund 30 Ende der Beschäftigung (26.08.2025-30.09.2025) und des gezahlten Entgeltes in Höhe von 5.575,-€ an die Krankenkasse gemeldet.


    Laut der Krankenkasse soll jetzt eine Korrektur der Abmeldung erfolgen und zwar wie folgt:

    Zeitraum 26.08.2025 bis 25.09.2025 mit dem Abgabegrund 34 Ende der Beschäftigung nach § 7 Abs.3 Satz 1 SGB IV, da er die Beschäftigung tatsächlich nicht wieder aufgenommen hat, sondern nach der langen Krankheit seinen Urlaub und Überstunden genommen hat. Das hätte aber auch zur Folge, dass das geschuldete und gezahlte Entgelt in Höhe von 5.575,-€ als Einmalzahlung komplett sozialversicherungsfrei abgerechnet werden würde und somit keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden würden.


    Welche Abrechnung und Meldung wären in dem vorliegenden Fall richtig? Nicht, dass es bei einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung im Nachhinein doch noch zu einer Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge kommt!

  • 02
    RE: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Entgelts bei Ende Krankengeldbezug

    Guten Tag,
     
    die von der zuständigen Krankenkasse geforderten Meldungen können wir nicht nachvollziehen. Die Abmeldung mit Grund 34 ist in der folgenden Fallkonstellation notwendig:
    Wird das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis nach Ende des Krankengeldbezuges wegen Aussteuerung nicht weder aufgenommen, ist mit Ablauf der Monatsfrist nach Ende des Krankengeldbezuges die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich mit Abmeldung Grund „34“ zu beenden.
    Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss der Aussteuerung seinen bezahlten Urlaub abbaut. Insofern wurde das Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung bis 30.09.2025 fortgeführt. Eine Abmeldung erfolgt aus unserer Sicht deshalb mit Grund „30“ zum Ende der Freistellungsphase laut Aufhebungsvertrag zum 30.09.2025.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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