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  • 01
    Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer fällt einmalig unter die MiniJob Grenze

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer fällt im Dezember einmalig unter die Mini-Job Grenze vom Gehalt, erhält 500 €. Ansonsten im Übergangsbereich.

    Ziehe ich dem Arbeitnehmer von den 500 € die Arbeitnehmeranteile KV, PV, AV und RV ab ??und wenn ja, in welcher Höhe.


    Mit freundlichem Gruß

     

  • 02
    RE: Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer fällt einmalig unter die MiniJob Grenze

    Guten Tag,
     
    die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Übergangsbereich von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegt.
     
    Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt die untere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs unterschreitet, ist zu beachten, dass in Monaten des Unterschreitens für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme „BE“ das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem „Faktor F“ (im Jahr 2025: 0,6683) zu multiplizieren ist.
     
    Die entsprechende Formel für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme lautet demnach:
     
                BE = tatsächliches Arbeitsentgelt x F
     
    Der Arbeitgeber trägt in diesen Fällen den gesamten Beitrag mit Ausnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragszuschlags bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung. Insoweit erfolgt kein Beitragsabzug bei dem Arbeitnehmer.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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