Expertenforum - Sozialversicherungspflicht bei Nutzung der Pauschalierung mit einem besonderen Pauschsteuersatz

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  • 01
    Sozialversicherungspflicht bei Nutzung der Pauschalierung mit einem besonderen Pauschsteuersatz

    Hallo zusammen,

    für unsere Mitarbeiter wurde eine betriebliche Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen. Die Mitarbeiter können keine Geldleistungen aus dem Vertrag geltend machen sondern lediglich die Leistungen. Ebenfalls sind wir als Arbeitgeber der Versicherungsnehmer.

    Der Beitrag zur Versicherung wird einmal jährlich für die Mitarbeiter bezahlt und beläuft sich pro Mitarbeiter auf 780 Euro. Die Versicherung bucht den jährlichen Beitrag erstmalig im Januar 2025 ab.

    Die Kosten möchten wir als Arbeitgeber vollständig übernehmen. In der Lohnsteuer haben wir das Verfahren des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gewählt und beim Betriebsstättenfinanzamt einen besonderen Pauschsteuersatz beantragt, welcher auch genehmigt wurde.

    Nun stellt sich die Frage, wie dieser geldwerte Vorteil in Höhe von 780 Euro pro Mitarbeiter in der Sozialversicherung zu behandeln ist.

    Besteht hier Beitragspflicht in allen Zweigen oder ist der Bezug beitragsfrei, wie es zum Beispiel auch bei pauschal besteuerte Entfernungspauschalen (Fahrkostenerstattungen) der Fall ist?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Sozialversicherungspflicht bei Nutzung der Pauschalierung mit einem besonderen Pauschsteuersatz

    Hallo AWI Treuhand,
     
    eine betriebliche Krankenversicherung ist eine Krankenzusatzversicherung in Form einer Gruppenversicherung. Sie ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber schließt diese Versicherung für seine Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ab. Soweit der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine solche Leistung zu erbringen, sind diese steuerfrei und damit nach den Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auch beitragsfrei.
     
    Beitragsfreiheit besteht auch dann, wenn die Zuwendungen als sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal besteuert werden und nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV).
     
    Wird dagegen – wie in Ihrem Fall - der Betrag für die betriebliche Krankenversicherung nach den Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, unterliegt diese trotz der Pauschalversteuerung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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