Guten Tag,
eine AN mit polnischer Meldeadresse und einem Wohnsitz in DE übte auf Grundlage eines polnischen Dienstvertrags, indem sich der Auftraggeber verpflichtete, die Lohnsteuer und die Sozialversicherung abzuführen, durchgehend im Homeoffice Tätigkeiten für den polnischen Auftraggeber aus. Eine A1 Bescheinigung der polnischen Krankenkasse wurde nicht beantragt.
Ist unsere Einschätzung richtig, dass es sich bei der AN nicht um eine so genannte Grenzgängerin handelt und damit die Corona-Sonderregelung, die bis zum 30.06.2023 galt, nicht anwendbar ist mit der Folge, dass die AN nach dem Territorialprinzip in DE sozialversicherungspflichtig ist?