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  • 01
    Sozialversicherung

    Hallo, habe eine Frage hinsichtlich des Krankenkassenbeitrages für eine neu anzumeldende Arbeitnehmerin, die in eine nichtselbständige Beschäftigung wechselt, ca. 10 Jahre selbständig tätig war und hier freiwiliig gesetzlich krankenversichert war (davor in einer nichtselbständigen Beschäftigung) und jetzt nur noch im Nebengewerbe selbständig tätig ist, muss auf das Nebengewerbe weiterhin ein Krankenkassenbeitrag entrichtet werden?

  • 02
    RE: Sozialversicherung

    Guten Tag,
     
    in Ihrem Sachverhalt ist vordergründig zu prüfen, inwiefern bei dem Mitarbeiterin die Voraussetzungen einer „hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit“ vorliegen. Der Arbeitgeber sollte keine versicherungsrechtliche Entscheidung aufgrund seiner eigenen Bewertung vornehmen, sondern eine „abschließende und verbindliche Beurteilung“ der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit von der für die Arbeitnehmerin zuständigen Krankenkasse vornehmen lassen. Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche Selbständigkeit vor, wird der Arbeitnehmer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch krankenversicherungspflichtig.

    Krankenversicherungsbeiträge aus den Einnahmen der selbständigen Tätigkeit sind in einem solchen Fall nicht zu entrichten. Zu beachten ist jedoch ggf. die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer ohne ausreichende Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung).
     
    Wird dagegen die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit. Der Krankenversicherungsschutz kann in einem solchem Fall im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung sichergestellt bzw. fortgeführt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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