Geringfügig Beschäftigter erhält Sonntagszuschläge für Arbeitszeit an Sonntagen.
Werden die Sonntagszuschläge 25% zu der Minijobgrenze hinzugezählt?
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Geringfügig Beschäftigter erhält Sonntagszuschläge für Arbeitszeit an Sonntagen.
Werden die Sonntagszuschläge 25% zu der Minijobgrenze hinzugezählt?
Guten Tag,
grundsätzlich sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung als Arbeitsentgelt anzusehen (vgl. § 14 SGB IV).
Die „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ (Sozialversicherungsentgeltverordnung, kurz: „SvEV“) regelt, dass unter anderem laufende Zuschläge, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25,00 Euro je Stunde beträgt. Steuerfrei sind Zuschläge, die für die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 Prozent und für Sonntagsarbeit 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.
Steuerfreie Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden und daher nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass alle steuerpflichtigen Entgeltbestandteile beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und demzufolge auch prinzipiell bei der Beurteilung, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Daher werden zusätzlich zum Lohn gezahlte Sonntagszuschläge in Höhe von 25 %, sofern sie aus einem Stundenlohn bis 25,00 Euro berechnet werden, bei der Feststellung des Arbeitsentgeltes im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
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