Expertenforum - Sonderzahlung während Krankheit

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  • 01
    Sonderzahlung während Krankheit

    Hallo,

    der Mitarbeiter ist aus der Entgeltfortzahlung raus (>6 Wochen, Unterbrechungsmeldung 51 ist erfolgt) und hat Anspruch auf Sonderzahlung.


    Ich würde die Sonderzahlung als Bruttogehalt in den Gehaltsrechner eingeben und die hier errechneten Beträge als Beitragsnachweis melden.

    Und in der Jahresmeldung dann eben auch nur noch die Sonderzahlung (natürlich sofern der Mitarbeiter bis Jahresende krank ist).


    Passt das so oder gibt es noch etwas zu beachten?


    Vielen herzlichen Dank!

  • 02
    RE: Sonderzahlung während Krankheit

    Hallo AndreaK,
     
    wird eine Einmalzahlung (z.B. eine Sonderzahlung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z.B. Krankengeld) vor.
     
    Einmalzahlungen unterliegen der Beitragspflicht, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage.
     
    Des Weiteren ist zu beachten, dass von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine Umlagebeiträge U1 und U2 abzuführen sind. Hingegen ist die Insolvenzgeldumlage aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt abzuführen.
     
    Die so ermittelten Beiträge sind bis zum nächsten Fälligkeitstermin im Beitragsnachweis an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln und zu zahlen.
     
    Der Arbeitgeber hat das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert mit Grund der Abgabe „54“ zu melden, sofern die Auszahlung während des Bezugs von Krankengeld erfolgt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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