Expertenforum - Sondermeldung 54

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  • 01
    Sondermeldung 54

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Beschäftigter hat ab März 2024 keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung. Durch das Lohnprogramm wurde eine 51er Unterbrechungsmeldung erstellt.

    Im November 2024 erhielt er Jahressonderzahlung.

    Durch das Lohnprogramm wurde die bereits erstellte Unterbrechungsmeldung storniert und der Betrag um die Jahressonderzahlung erhöht (neue 51er Unterbrechungsmeldung)


    Die Krankenkasse fordert nicht das Stornieren der 51 er Meldung sondern die 54er Sondermeldung mit separater Ausweisung der Jahressonderzahlugn.


    Was ist richtig?

    Danke für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen

    L


     

  • 02
    RE: Sondermeldung 54

    Guten Tag,
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Grundsätzlich muss einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit laufend gezahltem Arbeitsentgelt gemeldet werden. Eine Sondermeldung (Grund 54) kommt dann in Betracht, wenn die Auszahlung nach einer Unterbrechungsmeldung oder während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen erfolgt.
     
    In Ihrem Fall wurde für den Mitarbeiter im März 2024 eine Unterbrechungsmeldung erstellt. Daher muss die im November 2024 ausgezahlte Einmalzahlung mit der Sondermeldung (Grund 54) gemeldet werden. Wir schließen uns somit der Krankenkasse an.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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