Guten Tag,
wenn eine GmbH sofortmeldepflichtig ist, diese mit einer GmbH verschmolzen wird, welche nicht sofortmeldepflichtig ist, gilt dann die Sofortmeldepflicht für alle Arbeitnehmer?
Vielen Dank.
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Guten Tag,
wenn eine GmbH sofortmeldepflichtig ist, diese mit einer GmbH verschmolzen wird, welche nicht sofortmeldepflichtig ist, gilt dann die Sofortmeldepflicht für alle Arbeitnehmer?
Vielen Dank.
Guten Tag,
die Sofortmeldepflicht gilt für bestimmte Wirtschaftsbereiche. Ist nur ein kleiner Teil der Beschäftigten einem dieser Wirtschaftszweig zuzuordnen gilt die Sofortmeldepflicht unter Umständen nicht. Zum Beispiel Werkskantine eines Unternehmens. Entscheidend für die Abgabe der Sofortmeldung ist
a) der Unternehmenszweck sowie
b) die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten.
Stehen beide Kriterien in einem Widerspruch zueinander, dann ist der Zweck des Betriebs entscheidend.
In Zweifelsfragen entscheidet die zuständige Einzugsstelle –einzelfallbezogen- verbindlich über die Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale. Ist der Betrieb zur Sofortmeldung verpflichtet, gilt dies für alle Arbeitnehmer.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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