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  • 01
    Schwanger in der Elternzeit - Elternzeit berechnen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Anfrage von einer Angestellten erhalten, dass sie sich unsicher ist ob die Elternzeit bei ihr richtig berechnet worden ist.


    Ich bin mir mittlerweile auch unsicher, ob es so passt, da es sehr kompliziert war.


    Ich hoffe, Sie können mir da weiterhelfen, vielen lieben dank vorab.


    Folgender Sachverhalt:


    Unsere Angestellte hat am 26.11.2022 ihr erstes Kind geboren und zwei Jahre Elternzeit beantragt.


    Am 01.02.2024 hat sie ihr zweites Kind geboren und die Elternzeit vom Ersten Kind unterbrochen.


    Von 730 (2*365) hat sie 382 Tage verbraucht und 348 Tage sind nach meiner Berechnung übriggeblieben.


    Diese Zeit wird am Ende der Elternzeit von Kind Nr. II angehängt, für dieses hat sie 3 Jahre beantragt.


    Elternzeit Kind Nr. I 348 Tage übrig


    Elternzeit Kind Nr. II 01.02.2024 – 31.01.2027 (3 Jahre beantragt)


    + Rest Kind Nr. II 01.02.2027 – 15.01.2028

    + Verlängerung Elternzeit Kind Nr. II + 1 Jahr


    =15.01.2029, der Erste Arbeitstag wäre entsprechend der 16.01.2029.


    Können Sie mir bitte kurz helfen ob das so stimmt?


    Vielen lieben Dank für die Unterstützung und eine schöne Woche.

     

  • 02
    RE: Schwanger in der Elternzeit - Elternzeit berechnen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Offengestanden kann ich Ihre Berechnung nicht so recht nachvollziehen.


    Für die Unterbrechung der Elternzeit des ersten Kindes käme es zunächst darauf an, ob die Mitarbeiterin die Elternzeit vorzeitig zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen für das zweite Kind oder tatsächlich wegen der Geburt des zweiten Kindes unterbrochen hat. Sollte Ersteres der Fall sein, wäre nur ein geringerer Teil der Elternzeit „verbraucht“.


    Die Inanspruchnahme der Elternzeit für das Kind Nr. II ist nachvollziehbar. Allerdings weiß ich nicht, was Sie mit „Rest Kind Nr. II 01.02.2027 – 15.01.2028“ meinen. Sollte es sich insoweit um die „nicht verbrauchte“ Elternzeit für das Kind Nr. I handeln, wäre dieser Zeitraum allerdings korrekt. Bei der weiter angeführten Verlängerung der Elternzeit für Kind Nr. II (+ ein Jahr) gehe ich davon aus, dass es sich um die nicht beantragte Elternzeit für das Kind Nr. I handelt. Sollte dies der Fall sein, wäre Ihre Berechnung dem Grunde nach korrekt.


    Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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