Expertenforum - Schülerbeschäftigung

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Schülerbeschäftigung

    Hallo,


    darf ein 17. Jähriger neben der Schule an der Garderobe und im Servicebereich eingesetzt werden? Zählt hier die Arbeitszeitregelung bis 20 Uhr oder bis 22 Uhr?

    Was muss noch genau beachtet werden bei Schülerbeschäftigung die nicht in der Ferienzeit sondern am Wochenende beschäftigt werden?


    Vielen dank im Voraus.

  • 02
    RE: Schülerbeschäftigung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Entscheidend ist zunächst, ob der Schüler noch der Vollzeitschulpflicht in dem jeweiligen Bundesland unterliegt. Sollte dies der Fall sein, gilt er als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes; sollte dies nicht der Fall sein, gilt er als Jugendlicher.


    Als Jugendlicher ist eine Beschäftigung nur bis 20:00 Uhr zulässig. Ausnahmen für bestimmte Branchen oder Bereiche finden Sie in § 14 Abs. 2 bis Abs. 7 JArbSchG. Sie müssten prüfen, ob eine dieser Ausnahmen in Ihrem Falle einschlägig ist.


    Gilt der Schüler dagegen noch als Kind, ist nach § 5 Abs. 3 S. 3 eine Beschäftigung zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr unzulässig. In diesem Falle darf die Beschäftigung auch nur mit leichten Tätigkeiten erfolgen, die in der Kinderarbeitsschutzverordnung (dort § 2 Abs. 1) definiert sind. Meines Erachtens dürfte die Tätigkeit an der Garderobe und im Servicebereich keiner der erlaubten Beschäftigungen nach § 2 Abs. 1 zuzuordnen sein.


    Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.