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  • 01
    Schnuppertage/Probearbeiten

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    Im DATEV Trialog wurde das Thema „Probearbeiten“ aufgegriffen. Demnach dürfen sogenannte Schnuppertage unentgeltlich bleiben und unterliegen somit nicht dem Mindestlohn.

    Den entsprechenden Beitrag finden Sie hier: www.trialog-magazin.de/wirtschaft-und-recht/arbeitsrecht-soziales/probearbeiten-per-vertrag-absichern


    Dort wird darauf hingewiesen, dass hierfür bereits eine Vereinbarung mit den folgenden Punkten ausreichend ist:


     Name des Jobanwärters oder der Jobanwärterin

     Ort, Dauer und Zweck des Probearbeitens

     Betonung der Freiwilligkeit: keine Pflicht zur Arbeitsleistung

     Unternehmen haben kein Weisungsrecht, nur ein Hausrecht

     Beide Parteien können die Schnupperphase jederzeit beenden

     Ansprechpartner für Bewerber und Bewerberinnen

     laut Gesetz gibt es keine Bezahlung für geleistete Probearbeit, lediglich eine Aufwandsentschädigung oder Fahrtkostenerstattung

     kein Anspruch auf Festanstellung


    Wie bewertet die AOK das eigentlich?

    Dabei stellt sich insbesondere die Frage der Weisungsgebundenheit. Einerseits wird ausgeführt, dass „nützliche Tätigkeiten“ zulässig sind, gleichzeitig soll jedoch eine Weisungsgebundenheit ausgeschlossen sein. Ein Probearbeiten lässt sich doch faktisch kaum ohne Weisungsgebundenheit durchführen – oder wie ist das zu verstehen?


    Ich frage mich jedoch, ob eine solche Vereinbarung in der oben genannten Form rechtlich tatsächlich ausreichend ist.


    Für Ihre Rückmeldung bedanke ich mich bereits im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fragesteller

  • 02
    RE: Schnuppertage/Probearbeiten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Arbeitsrechtlich handelt es sich bei dem Probearbeiten um ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis. Es unterscheidet sich vom Arbeitsverhältnis dadurch, dass der „Arbeitgeber“ dem Bewerber keine Weisungen erteilen darf und der Bewerber auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.


    Das fehlende Weisungsrecht im Einfühlungsverhältnis bezieht sich darauf, dass der „Arbeitgeber“ nicht berechtigt ist, dem Bewerber bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Arbeitszeiten zuzuweisen. Inhalt des Einfühlungsverhältnisses ist es, dem Bewerber die Gelegenheit zu geben, die betrieblichen Abläufe etc. kennenzulernen.


    Von dem Einfühlungsverhältnis ist das „echte“ Probearbeitsverhältnis zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein – gegebenenfalls auch kurz – befristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer ist hier zur Arbeitsleistung verpflichtet und erbringt auch tatsächlich die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht. Wird der Bewerber in den Dienstplan aufgenommen und erhält Anweisungen zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen, kann dies für die Annahme eines Probearbeitsverhältnisses (und nicht eines Einfühlungsverhältnisses) sprechen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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