Sehr geehrtes Experten-Team,
Im DATEV Trialog wurde das Thema „Probearbeiten“ aufgegriffen. Demnach dürfen sogenannte Schnuppertage unentgeltlich bleiben und unterliegen somit nicht dem Mindestlohn.
Den entsprechenden Beitrag finden Sie hier: www.trialog-magazin.de/wirtschaft-und-recht/arbeitsrecht-soziales/probearbeiten-per-vertrag-absichern
Dort wird darauf hingewiesen, dass hierfür bereits eine Vereinbarung mit den folgenden Punkten ausreichend ist:
Name des Jobanwärters oder der Jobanwärterin
Ort, Dauer und Zweck des Probearbeitens
Betonung der Freiwilligkeit: keine Pflicht zur Arbeitsleistung
Unternehmen haben kein Weisungsrecht, nur ein Hausrecht
Beide Parteien können die Schnupperphase jederzeit beenden
Ansprechpartner für Bewerber und Bewerberinnen
laut Gesetz gibt es keine Bezahlung für geleistete Probearbeit, lediglich eine Aufwandsentschädigung oder Fahrtkostenerstattung
kein Anspruch auf Festanstellung
Wie bewertet die AOK das eigentlich?
Dabei stellt sich insbesondere die Frage der Weisungsgebundenheit. Einerseits wird ausgeführt, dass „nützliche Tätigkeiten“ zulässig sind, gleichzeitig soll jedoch eine Weisungsgebundenheit ausgeschlossen sein. Ein Probearbeiten lässt sich doch faktisch kaum ohne Weisungsgebundenheit durchführen – oder wie ist das zu verstehen?
Ich frage mich jedoch, ob eine solche Vereinbarung in der oben genannten Form rechtlich tatsächlich ausreichend ist.
Für Ihre Rückmeldung bedanke ich mich bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fragesteller