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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Samstagszuschläge

    Hallo Expertenteam.

    Es geht um Zuschläge für Samstagsarbeit nach 20.00 Uhr.

    Diese wurden ab 2018 von uns bisher als steuer- und sozialversicherungsfrei Zuschläge bewertet (laut Schreiben des Bay. Staatsministeriums der Finanzen vom 23.02.2018).

    Eine anderslautende Meinung eines externen Kollegen ist, dass Samstagszuschläge immer steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.

    Wie verhält es sich denn nun, hat sich die Rechtslage inzwischen geändert?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Samstagszuschläge

    Sehr geehrter Fragesteller,


    eine generelle Privilegierung (Steuerfreiheit) der Samstagsarbeit besteht nicht. (Die Regelung in § 3b EStG bezieht sich nur auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.) Ein Schreiben des BaySMF vom 23.02.2018 zu dieser Thematik ist hier nicht bekannt – können Sie ein Aktenzeichen mitteilen?


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Samstagszuschläge

    Es handelt sich um ein Schreiben des Bay. Finanzministeriums vom 28.02.2018

    Zeichen 25 - P 2604 - 1/5

    Die Mitteilung an uns erfolgte in einem Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbands (KAV Bayern) in dem auf dieses Schreiben verwiesen wurde und Auszüge daraus aufgeführt waren.

    Den Beitrag könnte ich Ihnen per Mail im Anhang zukommen lassen, bitte teilen sie mir in dem Fall eine Mail-Adresse mit.

    Vielen Dank.


     

  • 04
    RE: Samstagszuschläge

    Sehr geehrter Fragesteller,


    Sie können folgende E-Mail-Adresse nutzen: kontakt@hamburg-momentum.de


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 05
    RE: Samstagszuschläge

    Der Beitrag wurde an die angegebene Mailadresse gesandt.

  • 06
    RE: Samstagszuschläge

    : RI: Samstagszuschläge


    Sehr geehrter Fragesteller,


    soweit Zuschläge für Arbeit nach 20:00 Uhr gezahlt werden, sind sie als Nachtarbeitszuschläge (nicht als Samstagsarbeits-Zuschläge) steuerfrei, wenn sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b Abs. 1 Nr. in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 EStG).


    Zuschläge zum Grundlohn für Arbeiten nach 20:00 Uhr sind also bis zur genannten Quote von 25 % stets steuerfrei, unabhängig davon, an welchem Wochentag sie erfolgen. (An Sonn- und Feiertagen ergeben sich noch höhere privilegierte Prozentsätze gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG.)


    Für sich genommen sind also die beiden folgenden Aussagen jeweils richtig:


    - Zuschläge für Samstagsarbeit sind nicht steuerfrei.

    - Zuschläge für Nachtarbeit sind (auch am Samstag) steuerfrei.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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