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  • 01
    Sachzuwendungen

    Guten Morgen, ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine betriebliche Krankenversicherung. Der Monatsbetrag dieser bKV beträgt 35,00 EUR und läuft über die Lohnabrechnung als steuerfreuer Sachbezug (50-Euro-Grenze). Der Arbeitgeber hat von einem Lieferanten eine kostenlose Zugabe erhalten (teure Pralinenschachtel über 50 EUR), die er dem Arbeitnehmer schenkt. Kann dieses Geschenk - neben dem vorgenannten steuerfreien Sachbezug - pauschal mit 30% (§ 37b EStG) versteuert werden? Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe. VG Tom

  • 02
    RE: Sachzuwendungen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir beantworten nachfolgend die lohnsteuerlichen Aspekte Ihrer Frage und dürfen für die SV-Thematik auf die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    Zunächst ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Steuerfreiheit. (Diese Norm regelt im Gegenteil die Zuordnung bestimmter Arbeitgeber-Leistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften.)


    Die Pauschalierung und Übernahme der Einkommensteuer durch den Arbeitgeber nach § 37b EStG kommt grundsätzlich in Betracht. Sie wäre ausgeschlossen, wenn derselbe Arbeitnehmer im gleichen Kalenderjahr weitere Zuwendungen erhält und die Beträge in Summe EUR 10.000 übersteigen (§ 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) oder wenn das Geschenk in Waren oder Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 3 besteht (vom Arbeitgeber selbst überwiegend für Fremdabsatz hergestellt, vertrieben oder erbracht). Im letztgenannten Fall wäre die Zuwendung steuerfrei gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG.


    Falls die Zuwendung in den Katalog nach § 40 Abs. 2 EStG "passt" (z.B. EDV-Geräte oder Fahrrad), kann die Pauschalbesteuerung nach dieser Norm (mit günstigeren Steuersätzen von 25 bzw. 15 %) genutzt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Sachzuwendungen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die beabsichtigte Pauschalbesteuerung des Geschenks nach § 37b EStG kann erfolgen. Gleichzeitig darf der Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung auch im betroffenen Kalendermonat als steuerfreier Sachbezug bewertet werden. (Bei der Prüfung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG bleiben pauschal nach § 37b EStG besteuerte Vorteile außer Ansatz, BMF-Schreiben vom 19.05.2015 mit Änderungen vom 28.06.2018, Anhang 23a LStH 2025, Textziff. 17).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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