Sehr geehrtes Expertenteam,
es geht um die Frage, ob eine Sachzuwendung an einen bereits im Vorjahr ausgeschiedenen Arbeitnehmer beitragsfrei in der Sozialversicherung ist.
Sachverhalt: Der Arbeitnehmer ist zum 30.09.2023 ausgeschieden. Zur Verabschiedung in den Ruhestand wurde ihm als Dank für geleistete Arbeit eine Reise geschenkt. Die Zahlung der Reisekosten ist im Oktober 2023 erfolgt. Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer nach § 37 b EStG und auch die Sozialversicherungsbeiträge. Die Übernahme der SV-Beiträge vom Arbeitgeber stellt einen geldwerten Vorteil dar, der nach dem individuellen Streuersatz des Arbeitnehmers zu versteuern ist. Auch diese Steuerlast übernimmt der Arbeitgeber. Es gab insofern eine Nachberechnung der September-Gehaltsabrechnung. Die Reise des früheren Mitarbeiters fand im Mai 2024 statt, danach hat der Arbeitgeber die Restkosten für Verzehr im Hotelrestaurant in Höhe von 140 € an das Hotel beglichen. Nach unserer Auffassung stellt die Übernahme der Restkosten von 140,00 € eine Sachzuwendung/ sonstiger Bezug/Einmalbezug dar, der nach § 37b EStG mit 30 % Pauschalsteuer versteuert werden muss. In der Sozialversicherung bleibt der Betrag jedoch beitragsfrei, da die Sachzuwendung erst im Mai des Folgejahres nach Austritt erfolgt und somit die Märzklausel und die Rückrechnung auf den letzten Abrechnungsmonat im Vorjahr nicht greift. Ist das so richtig?
Vielen Dank für Ihre Stellungnahme.