Expertenforum - Sachzuwendung nach Austritt

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Sachzuwendung nach Austritt

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    es geht um die Frage, ob eine Sachzuwendung an einen bereits im Vorjahr ausgeschiedenen Arbeitnehmer beitragsfrei in der Sozialversicherung ist.

    Sachverhalt: Der Arbeitnehmer ist zum 30.09.2023 ausgeschieden. Zur Verabschiedung in den Ruhestand wurde ihm als Dank für geleistete Arbeit eine Reise geschenkt. Die Zahlung der Reisekosten ist im Oktober 2023 erfolgt. Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer nach § 37 b EStG und auch die Sozialversicherungsbeiträge. Die Übernahme der SV-Beiträge vom Arbeitgeber stellt einen geldwerten Vorteil dar, der nach dem individuellen Streuersatz des Arbeitnehmers zu versteuern ist. Auch diese Steuerlast übernimmt der Arbeitgeber. Es gab insofern eine Nachberechnung der September-Gehaltsabrechnung. Die Reise des früheren Mitarbeiters fand im Mai 2024 statt, danach hat der Arbeitgeber die Restkosten für Verzehr im Hotelrestaurant in Höhe von 140 € an das Hotel beglichen. Nach unserer Auffassung stellt die Übernahme der Restkosten von 140,00 € eine Sachzuwendung/ sonstiger Bezug/Einmalbezug dar, der nach § 37b EStG mit 30 % Pauschalsteuer versteuert werden muss. In der Sozialversicherung bleibt der Betrag jedoch beitragsfrei, da die Sachzuwendung erst im Mai des Folgejahres nach Austritt erfolgt und somit die Märzklausel und die Rückrechnung auf den letzten Abrechnungsmonat im Vorjahr nicht greift. Ist das so richtig?

    Vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

  • 02
    RE: Sachzuwendung nach Austritt

    Hallo HAyStahl,
     
    da nach unserem Verständnis das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in Form „der Übernahme von Verzehrkosten im Hotel“ keinem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden kann, stimmen wir Ihrer Einschätzung bezüglich der Beitragsfreiheit zu.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.