Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Sachbezug, gem. § 8 Abs. 2 EStG

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir möchten unseren Mitarbeitern einen monatlichen steuer- und sv-freien Sachbezug gem. § 8 Abs. 2 EstG gewähren (konkret EGYM-Wellpass, als Benefit mit einem Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 34,00€). Im Allgemeinen ist die Berechtigung der Mitgliedschaft daran geknüpft, dass der MA ein laufenden Arbeitslohn erhält.

    In diesem Zusammenhang stellen sich uns Fragen bezüglich der steuerlichen als auch sv-rechtlichen Abwicklung :


    Können wir unseren Mitarbeitern steuer- und sv-frei den Sachbezug gewähren, wenn

    - sie mehr als einen vollen Monat in Elternzeit sind,

    - größer gleich einen vollen Monat aus der Lohnfortzahlung fallen,

    - größer gleich einen vollen Monat unbezahlten Urlaub haben,


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung

    Ihr FP20-Team

     

  • 02
    RE: Sachbezug, gem. § 8 Abs. 2 EStG

    Sehr geehrter Fragesteller,


    im Folgenden dürfen wir Ihre Fragen aus lohnsteuerlicher Sicht beantworten und für die SV-Aspekte auf die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    In allen drei angefragten Konstellationen ist die Gewährung/Weitergewährung des Sachbezugs lohnsteuerlich unproblematisch, bleibt also auch nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG begünstigt (ohne Besteuerung) möglich.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Sachbezug, gem. § 8 Abs. 2 EStG

    Vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort!


    Noch eine Folgefrage zu diesem Thema.

    Wenn ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet und versäumt wurde ihn rechtzeitig abzumelden (z.B. Austritt August 2025, Abmeldung EGYM erst im Sepember 2025), sprich ein Sachbezug wurde in einem Monat nach Austritt gewährt, wie können wir hier korrekt "abwickeln"?

    - Ist es möglich den zuviel geleisteten Sachbezug im Austrittsmonat rückwirkend zu versteuern und zu verbeitragen oder

    - muss der Betrag zwingend vom Mitarbeiter zurückgefordert werden.


    Vielen Dank und Grüße

    Ihr FP20-Team

  • 04
    RE: Sachbezug, gem. § 8 Abs. 2 EStG

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zur Folgefrage gilt (wieder "nur" lohnsteuerlich): Der Betrag muss nicht vom Mitarbeiter rückgefordert werden. Wird er beim (früheren) Mitarbeiter belassen, handelt es sich um nachlaufende Vergütung. Waren die Sachbezüge zuvor (im Beispiel: bis August 2025) nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht zu besteuern, bleibt dies auch für den "nachlaufenden" Monat (September 2025) unverändert. Handelte es sich (schon in den Vormonaten) um steuerpflichtige Bezüge, ist auch die nachlaufende Vergütung zu versteuern und zwar grundsätzlich im Zuflussmonat (nach aktuellen ELStAM, ggf. Lohnsteuerklasse 6).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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