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  • 01
    Sachbezug für ausländischen Hospitanten

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Kollege vom Firmenkonten-Portal hat mir diesen Rat gegeben, mich über das Fachportal an Sie zu wenden.


    Problemstellung:

    Mandant von mir wird einen Physiotherpeuten aus dem Kosovo zunächst als Hospitant unentgeltlich "beschäftigen". Die Vermittlung des Hospitanten erfolgt über den Personal-Vermittler Sadik Shkreli, Grasgasse 325, 84028 Landshut. Mein Mandant wird dem Hospitanten eine von ihm angemietete möblierte Einzimmer-Wohnung für EUR 800,00 (warm) überlassen und die Fahrtkosten für die öffentl. Verkehrsmittel (ca. EUR 100 p.M.) übernehmen. Wie sind diese "geldwerten Vorteile/Sachbezüge" sozialversicherungsrechtlich (und lohnsteuerrechtlich) zu behandeln?


    Ihrer Rückantwort/Stellungnahme sieht mein Mandant und ich entgegen.

  • 02
    RE: Sachbezug für ausländischen Hospitanten

    Guten Tag,
     
    wir unterstellen, dass es sich um ein Probearbeitsverhältnis nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz handelt.
     
    Der Personenkreis ist auch in einen Probearbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Hintergrund ist, dass das Probearbeitsverhältnis von Anfang an darauf ausgerichtet ist, ein Arbeitsverhältnis einzugehen und daher Berufsmäßigkeit unterstellt wird. Somit entfällt eine kurzfristige Beschäftigung.
     
    Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören neben dem Entgelt in Form von Geldleistungen (Lohn oder Gehalt) auch Sachbezüge wie z.B. freie Unterkunft, freie Verpflegung oder verbilligte Überlassung von Wohnraum und andere Waren- und Dienstleistungen. Die in der Entgeltabrechnung dafür anzusetzenden Werte werden durch eine Rechtsverordnung festgelegt.
     
    Die vom Arbeitgeber gewährten Sachbezüge sind bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit den amtlichen Sachbezugswerten zu berücksichtigen. In Abgrenzung zum Barlohn bezeichnet man diese Form des Arbeitslohns auch als Sachbezug oder geldwerten Vorteil. Grundsätzlich gilt, dass ein geldwerter Vorteil, soweit er steuerpflichtig ist, auch beitragspflichtig ist. Sind für bestimmte geldwerte Vorteile, wie z. B. für freie Verpflegung und Unterkunft Sachbezugswerte festgesetzt worden, gelten sie in dieser Höhe als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
     
    Vorteile, die der Arbeitgeber Mitarbeitern aufgrund des Dienstverhältnisses in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, stellen grundsätzlich einen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

    Seit dem 01.01.2020 findet das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ Anwendung. Hierdurch wurde durch eine teilweise Steuerbefreiung faktisch ein Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen i. H. v. 1/3 des ortsüblichen Mietwerts eingeführt.

    Der Ansatz eines Sachbezugs für eine Wohnung unterbleibt, soweit das gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 25 EUR pro m2 ohne umlagefähige Kosten beträgt. Die Regelung gilt auch für die von einem verbundenen Unternehmen gewährten Mietvorteile.
     
    Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zum 1. Januar 2021 wurde der steuerrechtliche Bewertungsabschlag durch eine entsprechende Ergänzung in § 2 Abs. 4 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) analog in das Beitragsrecht übernommen. Damit soll dem Auftrag des Gesetzgebers nachgekommen werden, bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
     
    Wenn der Arbeitgeber die Wohnung von einem fremden Dritten (am freien Wohnungsmarkt) mietet und dem Arbeitnehmer überlässt, ist für die Berechnung des geldwerten Vorteils davon auszugehen, dass die vom Arbeitgeber gezahlte Miete der ortsüblichen Miete entspricht.
    Wenn der Arbeitnehmer weniger Miete an den Arbeitgeber zahlt, wie dieser an den Vermieter, entsteht ein geldwerter Vorteil. Ein geldwerter Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (Arbeitsentgelt). 
     
    Wir empfehlen Ihnen, unter Vorlage aller vertraglichen Regelungen mit dem Physiotherapeuten und auch mit dem Personalvermittler bei einer wählbaren Krankenkasse eine verbindliche Beurteilung vornehmen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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