Expertenforum - Sachbezug Betriebliche Gesundheitsförderung

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  • 01
    Sachbezug Betriebliche Gesundheitsförderung

    Wir haben aktuelle folgende Ausgangsituation:

    Ein Fitnessstudio stellt eine Rechnung an das Unternehmen aus „Sachbezugsgutscheine für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025“ mit der Bezeichnung 12 Stück Sachbezugsgutscheine á 50,00 € mit einem Gesamtbetrag von 600,00 €.

    Handelt es sich hierbei um einen sozialversicherungs- und steuerfreien Sachbezugswert, den wir bei der Lohnabrechnung bei dem Mitarbeiter ausweisen können?

     

  • 02
    RE: Sachbezug Betriebliche Gesundheitsförderung

    Hallo Frau Penkert,
     
    Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, sind steuer- und damit auch beitragsfrei, soweit sie den Betrag von 600,00 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt sowohl für Sachleistungen als auch für Barzahlungen. Die Zuwendungen können sowohl für interne als auch für externe Maßnahmen gewährt werden.
     
    Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention und Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, sind steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, sofern der Nachweis der Zertifizierung des Anbieters von diesem gegenüber der Zentralen Prüfstelle für Prävention erbracht wurde.
    Die Anwendung der vorstehend beschriebenen Regelungen einer verhaltensbezogenen Präventionsmaßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetzt (EStG), sind nach unserer Auffassung in Ihrem Sachverhalt nicht erfüllt und können somit nicht zur Anwendung kommen.
     
    Sofern hingegen Gutscheine für Fitnessleistungen (z. B. für den Besuch der Trainingsstätten und zum Bezug der dort angebotenen Waren/Dienstleistungen) durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden und diese vom Arbeitgeber direkt mit dem betreffenden Fitnessstudio abgerechnet werden, sind diese Sachlohn und bei zusätzlicher Gewährung hinsichtlich der 50,00 Euro-Freigrenze begünstigt.
     
    Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers sind kein Arbeitsentgelt, soweit sie lohnsteuerfreie Einnahmen sind. Sofern durch das Finanzamt Steuerfreiheit festgestellt wurde und der monatliche Wert diese Freigrenze nicht übersteigt, hat dies für den gesamten Wert des Sachbezugs keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung zur Folge.
     
     Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Sachbezug Betriebliche Gesundheitsförderung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für Ihre Antwort.


    Die Problematik in meinem Ausgangsfall ist jedoch, dass der Arbeitnehmer ein Mitgliedsvertrag im Fitnessstudio abgeschlossen hat und die Fitnessmitgliedschaftsbeitrag monatlich vom Konto des Arbeitnehmers abgebucht wird. Das Fitnessstudio würde im Nachgang eine Rechnung über die 600 € an den Arbeitgeber dann stellen. Meiner Meinung nach handelt es sich um kein entsprechenden Sachbezug, sondern eher um ein steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Der Sachbezug kann doch nur geltend gemacht werden wenn der Vertragspartner der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer ist. Gibt es hier vielleicht ein Schlupfloch?


    Lieben Gruß

    Nina Penkert

  • 04
    RE: Sachbezug Betriebliche Gesundheitsförderung

    Hallo Frau Penkert,
     
    zunächst einmal bestätigen wir Ihre Vermutung, dass die bloße Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedschaftsbeiträgen für Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen nicht zu den begünstigten Leistungen zählen, welche Beitragsfreiheit zur Folge hat.
    Somit liegt in Ihrem Fall Beitragspflicht in der Sozialversicherung vor.
     
    Eine im Nachgang veränderte Rechnung, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, ist nicht rechtens.
     
    Eine begünstigte Abrechnung ist ausschließlich, im Rahmen der in unserer ersten Antwort mitgeteilten beiden Optionen sozialversicherungsrechtlich konform.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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