Expertenforum - Rückzahlungsvereinbarung bei Forderung >2.600 EUR nach Austritt

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  • 01
    Rückzahlungsvereinbarung bei Forderung >2.600 EUR nach Austritt

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter hat gekündigt. Aufgrund zu viel abgebauten Flexzeitstunden und in Folge eines monetären Abzugs der zu viel abgebauten Stunden vor dem Austrittszeitpunkt 31.08.2024 ergibt sich ein Forderungsbetrag von ca. 9.000 EUR gegenüber dem Mitarbeiter.


    Kann eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter auch nach Austritt erfolgen und ist der geldwerte Vorteil dann entsprechend monatlich nach dem Austrittszeitpunkt mit SK 6 zu versteuern?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Rückzahlungsvereinbarung bei Forderung >2.600 EUR nach Austritt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    nach dem geschilderten Sachverhalt unterstellen wir, dass die Vergütung bis zum Austrittszeitpunkt 31.08.2024 bereits abgerechnet und lohnversteuert wurde. Bei Endabrechnung ergab sich nun ein Arbeitszeit-Defizit und damit eine Überzahlung. Wir bitten um Hinweis, wenn dies missverstanden ist.


    Unter Zugrundelegung des mitgeteilten Verständnisses ergeben sich bei der Korrekturabrechnung nach August 2024 keine zusätzlichen Lohnsteuer-Beträge. Weder fließt dem Mitarbeiter weitere Vergütung zu, noch führt ein arbeitgeberseitiger Verzicht auf mögliche Rückforderungen zur Lohnsteuer (da insoweit erfolgte Überzahlungen ja bereits lohnversteuert wurden).


    Soweit der frühere Mitarbeiter Vergütung zurückzahlt, ergibt sich allerdings eine Korrektur (nämlich Reduzierung) der auf diese Beträge ursprünglich gezahlten Lohnsteuer. Insoweit ist jedoch auf die tatsächlichen Beträge der Lohnsteuer-Überzahlung abzustellen (Zugrundelegung der Lohnabrechnungen und Lohnsteuerabzüge während der Beschäftigungszeit). Es erfolgt keine Berechnung eines fiktiven Lohnsteuerbetrages auf die Vergütungsrückzahlung des Mitarbeiters.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Rückzahlungsvereinbarung bei Forderung >2.600 EUR nach Austritt

    Guten Tag,

    wir haben ein flexibles Arbeitszeitsystem, dadurch kann der Mitarbeiter Stunden auf- und abbauen und es fließt auf ein Konto (keine Wertguthabenvereinbarung).

    Aufgrund Versagen der Führungskraft ist der Mitarbeiter zuhause geblieben und hat Flexzeitabbau im System beantragt, die genehmigt wurde, obwohl kein "aufgebautes Kontingent" vorhanden war. Die zu viel abgebauten Stunden wollen wir nun dem Mitarbeiter monetär abziehen und umgerechnet im Studenlohn zurückfordern.

    Was ist steuerlich zu beachten, wenn der Mitarbeiter diese Rückforderung nicht in einem begleichen kann und eine Ratenrückzahlungsvereinbarung getroffen wird?

    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Rückzahlungsvereinbarung bei Forderung >2.600 EUR nach Austritt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    auch bei ratenweiser Rückzahlung ergeben sich keine neuen Lohnsteuerlasten/-zahlungen.


    Soweit für die rückgezahlten Beträge Lohnsteuer vom Arbeitgeber bereits abgeführt wurde, existieren zwei mögliche Vorgehensweisen:


    1.

    Gemäß § 41c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 kann der Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses, jedoch nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung, an das Finanzamt überzahlte Lohnsteuerbeträge einbehalten und gemäß Abs. 2 Satz 2 auf Antrag vom Betriebsstätten-Finanzamt ersetzt erhalten.


    2.

    Alternativ ist möglich, den Lohnsteuerabzug nicht zu korrigieren. Durch die Teil-Rückzahlung des Arbeitnehmers ergibt sich dann eine Überzahlung, die der Arbeitnehmer in der persönlichen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann.


    Arbeitgeberseits ist in diesem Fall lediglich formlos den Betriebsstätten-Finanzamt mitzuteilen, wann und in welcher Höhe Lohn arbeitnehmerseits rückgezahlt wurde.



    Je nach nach gewähltem Weg ergeben sich Lohnsteuer-Rückflüsse an den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer. Durch Vereinbarung zwischen diesen Vertragsparteien sollte das Vorgehen festgelegt und auch geklärt werden, wem die Rückflüsse zustehen (insbesondere: ob sie aus Arbeitgebersicht zusätzlich zu den Rückzahlungen des Arbeitnehmers dem Unternehmen zufließen).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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