Expertenforum - Rückwirkende Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen – Arbeitgeberübernahme oder Einforderung beim Arbeitnehmer

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  • 01
    Rückwirkende Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen – Arbeitgeberübernahme oder Einforderung beim Arbeitnehmer

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass für eine ursprünglich steuerfrei behandelte Übungsleiterpauschale rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind. Ebenso ergibt sich eine Nachforderung für einen Minijobber, deren Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung bislang nicht abgeführt wurde.


    Vor diesem Hintergrund ergeben sich für uns zwei mögliche Szenarien, zu denen wir eine fachliche Einschätzung hinsichtlich der SV Konsequenzen benötigen:


    1. Übernahme der gesamten Nachzahlung durch den Arbeitgeber

    Ist es möglich, dass der Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung vollständig übernimmt?

    Führt die vollständige Übernahme der Arbeitnehmeranteile zu einem geldwerten Vorteil, der zusätzlich der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht unterliegt?


    2. Einforderung der Arbeitnehmeranteile durch den Arbeitgeber

    Ist der Arbeitgeber berechtigt, die nachzuzahlenden Arbeitnehmeranteile von den betroffenen Beschäftigten nachträglich einzufordern?

    Kann der ausstehende Betrag im laufenden Arbeitsverhältnis als Nettoabzug von den zukünftigen Entgeltabrechnungen abgezogen werden?


    Falls es bereits Beispiele gibt, in denen ähnliche Sachverhalte erörtert wurden, wäre ich sehr dankbar, wenn Sie mir diese zur Verfügung stellen könnten.


    Ich freue mich auf Ihre fachliche Einschätzung und bedanke mich im Voraus für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen


    FM

  • 02
    RE: Rückwirkende Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen – Arbeitgeberübernahme oder Einforderung beim Arbeitnehmer

    Guten Tag,
     
    Im Rahmen einer Betriebsprüfung setzen sich die Nachberechnungen der Betriebsprüfer aus zu wenig und/oder nicht gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zusammen. Im Falle einer Beitragsnachforderung ist es nicht immer nur der Arbeitgeber, der die gesamte Beitragslast tragen muss. Denn in einem begrenzten Umfang ist auch ein nachträglicher Einbehalt von Arbeitnehmeranteilen möglich.
     
    Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Versichertenanteile der letzten 3 abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume im Nachhinein einbehalten § 28g SGB IV regelt ganz klar, dass der AG den unterbliebenen Lohnabzug innerhalb von 3 Monaten nachholen kann. Danach nur, wenn der Arbeitnehmer Auskunftspflichten verletzt hat.
    Längere Zeiträume sind nur ohne das Verschulden des Arbeitgebers möglich. Das heißt, der Einbehalt muss ohne das Verschulden des Arbeitgebers erfolgt sein. Ein Versehen ist hier nicht ausreichend. Wird in Zweifelsfällen zur Beurteilung der Beitrags- oder Versicherungspflicht keine Auskunft bei den Einzugsstellen eingeholt, liegt schon ein Arbeitgeberverschulden vor.
     
    Die versicherungsrechtliche Beurteilung und ordnungsgemäße Abführung der Beiträge ist Aufgabe und Pflicht des Arbeitgebers. Kommt es hier zu einer Fehlbeurteilung oder versehentlichen Nichtabführung von Beiträgen, ist ein nachträglicher Beitragsabzug der Arbeitnehmeranteile in der Regel nur innerhalb der letzten 3 Entgeltabrechnungszeiträume möglich.
     
    Die von Ihnen dargelegten Fallgestaltungen sind der fehlerhaften Beurteilung/Entgeltabrechnung des Arbeitgebers anzulasten. Ein nachträglicher Abzug der Arbeitnehmeranteile im Rahmen der Entgeltabrechnung ist nicht mehr möglich. Die Nachberechnung der Beitragsanteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmer trägt in diesem Fall ausschließlich der Arbeitgeber. Ein geldwerter Vorteil wird nicht generiert. Grundsätzlich bleibt es bei der nachträglichen Beitragsberechnung bei einem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil, wegen der fehlenden Abzugsmöglichkeit des Arbeitnehmeranteils kann dieser aber nicht mehr vom Lohn einbehalten werden. Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist nach § 28 e SGB IV aber immer der Arbeitgeber.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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