Expertenforum - rückwirkende Korrekturen von AAG Anträgen

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  • 01
    rückwirkende Korrekturen von AAG Anträgen

    Guten Tag,


    können bereits genehmigte AAG-Anträge aus 2019 rückwirkend korrigiert werden oder gilt auch in diesen Fällen die vierjährige Verjährung? Gibt es hierzu Rechtsquellen?


    Vielen Dank im Voraus.


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: rückwirkende Korrekturen von AAG Anträgen

    Hallo Unternehmensfrage,


    Anträge auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.


    Demzufolge können für die bereits genehmigten AAG-Anträge aus dem Jahr 2019 nach unserem Verständnis keine Korrekturen vorgenommen werden.


    Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAG in Verbindung mit den grundsätzlichen Hinweisen zum „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19. November 2019.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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