Guten Tag,
können bereits genehmigte AAG-Anträge aus 2019 rückwirkend korrigiert werden oder gilt auch in diesen Fällen die vierjährige Verjährung? Gibt es hierzu Rechtsquellen?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
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Guten Tag,
können bereits genehmigte AAG-Anträge aus 2019 rückwirkend korrigiert werden oder gilt auch in diesen Fällen die vierjährige Verjährung? Gibt es hierzu Rechtsquellen?
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Hallo Unternehmensfrage,
Anträge auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Demzufolge können für die bereits genehmigten AAG-Anträge aus dem Jahr 2019 nach unserem Verständnis keine Korrekturen vorgenommen werden.
Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAG in Verbindung mit den grundsätzlichen Hinweisen zum „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19. November 2019.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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