Expertenforum - rückwirkende Korrekturen von AAG Anträgen

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    rückwirkende Korrekturen von AAG Anträgen

    Guten Tag,


    können bereits genehmigte AAG-Anträge aus 2019 rückwirkend korrigiert werden oder gilt auch in diesen Fällen die vierjährige Verjährung? Gibt es hierzu Rechtsquellen?


    Vielen Dank im Voraus.


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: rückwirkende Korrekturen von AAG Anträgen

    Hallo Unternehmensfrage,


    Anträge auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.


    Demzufolge können für die bereits genehmigten AAG-Anträge aus dem Jahr 2019 nach unserem Verständnis keine Korrekturen vorgenommen werden.


    Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAG in Verbindung mit den grundsätzlichen Hinweisen zum „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19. November 2019.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.