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  • 01
    Rückwirkende befristete Erwerbsminderungsrente nach Aussteuerung u. Bezug von ALG I

    Liebes Expertenteam,

    es geht um folgenden Sachverhalt:


    - Arbeitsunfähigkeit besteht ab 22.02.2023 krank.

    - Ende LFZ per 04.04.2023.

    - Ende Anspruch auf Krankengeld per 15.08.2024 (Aussteuerung).

    - Ab 16.08.2024 Bezug ALG I (Übergangsgeld).

    - Zum Termin der Aussteuerung per 15.08.2024 wurde eine Abmeldung mit Abmeldegrund 30 erstellt.

    - Das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet.


    Eine Erwerbsminderungsrente (EMR) wurde rückwirkend ab 01.12.2023 befristet bis 31.05.2028 bewilligt mit Bescheid vom 06.10.2025.

    Das Arbeitsverhältnis ruht während einer befristeten EMR weiterhin.


    Welche Meldungen müssen nun erstellt werden?


    Vielen Dank vorab!

     

  • 02
    RE: Rückwirkende befristete Erwerbsminderungsrente nach Aussteuerung u. Bezug von ALG I

    Guten Tag,

    wird eine Rente wegen „voller Erwerbsminderung“ rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorzunehmen. 

    Die Beitragsgruppe lautet bei einer vollen Erwerbsminderungsrente „3101“ (Personengruppenschlüssel „101“).
     
    In Ihrem Fall ist zum 30.11.2023 eine Abmeldung mit der Beitragsgruppe „1111“,  zum 01.12.2023 eine Anmeldung mit der Beitragsgruppe „3101“ und eine neue Abmeldung 15.08.2024 zu übermitteln.

    Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. nach dem Ende des Krankengeldbezugs oder Verletztengeldbezugs), jedoch nicht länger als einen Monat.
    In der Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 23./24.11.2011 wurde unter anderem jedoch geregelt, dass nach dem Ende des Krankengeldbezugs (aufgrund der Aussteuerung) ein Fortbestehen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 SGB IV nicht in Betracht kommt, wenn im Anschluss „Arbeitslosengeld“ bezogen wird. Würde demnach der Mitarbeiter im direkten Anschluss nach dem Ende des Krankengeldbezugs Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten, wäre mit dem letzten Tag der Krankengeldzahlung eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „30“ zu übermitteln.
    Die von ihnen übermittelte Abmeldung mit Grund 30 zum Ende der Krankengeldzahlung ist damit grundsätzlich korrekt.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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