Expertenforum - Rückwirkend Werksstudent

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  • 01
    Rückwirkend Werksstudent

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine kürzlich ausgeschiedene MA begehrt rückwirkend die Lohnabrechnung sozialversicherungsrechtlich als Werksstudent.

    Die MA war seit 05.02.2020 teilzeitbefristet mit 19,50 Std./Woche beschäftigt.

    Der Nachweis des Studiums wurde erst jetzt eingereicht.

    Muss hier zwingend die Korrektur der Abrechnung mit Personengruppenschlüsse 106 "Werksstudent" erfolgen? Besteht ein Anspruch darauf ? Die MA war bisher mit Personengruppengruppenschlüssel 101 normal angemeldet. Zwischendurch erfolgte auch ein kurzer Krankengeldbezug wegen Wegfall der Entgeltfortzahlung.

  • 02
    RE: Rückwirkend Werksstudent

    Hallo Reinhold,

    die Versicherungspflicht ist das tragende Prinzip der Sozialversicherung in Deutsch­land. Gesetzlich wird bestimmt, wer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung der Versicherungspflicht unterliegt. Die Versicherungspflicht kann von den Beteiligten nicht ausgeschlos­sen werden und tritt unabhängig von Willen und gegebenenfalls Kenntnis der Betroffe­nen ein. Dies gilt selbst dann, wenn durch die verspätete Vorlage relevanter Unterlagen der (ehemalige) Mitarbeiter seinen Mitwirkungspflichten zunächst nicht nachgekommen war.
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern und unterliegen nur der Rentenversicherungspflicht.
     
    Dies hätte nach den aufgeführten Regelungen zur Folge, dass das Werkstudentenprivileg grundsätzlich auch dann rückwirkend anzuwenden wäre, sofern die Voraussetzungen (etwa  durch verspätete Vorlage eine Immatrikulationsbescheinigung) hier erfüllt sind.
     
    Welche Auswirkungen dies auf Ihren Sachverhalt haben könnte, sollte mit der zuständigen Einzugsberechtigen geklärt werden. Wir empfehlen Ihnen, die einzugsberechtigte Krankenkasse zu kontaktieren und von dieser eine versicherungsrechtliche Stellungnahme des Beschäftigungsstatus beurteilen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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