Expertenforum - Rückwirkend Sozialversicherungspflichtig melden

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  • 01
    Rückwirkend Sozialversicherungspflichtig melden

    Hallo liebes Expertenforum,


    ich habe folgenden Fall: ein Mitarbeiter hat bei uns im August 2022 eine Beschäftigung begonnen und war privat versichert, da er vorher als Honorarkraft tätig war. Er war zu dem Zeitpunkt, als er sein Arbeitsverhältnis bei uns begonnen hat, über 55 Jahre alt und wir haben den AG-Zuschuss an den MA zur Zahlung an die private Krankenversicherung ausgezahlt. Jetzt hat uns die gesetzliche Krankenkasse, bei der er vorher versichert war, mitgeteilt, dass er Klage eingereicht hatte, weil er in der gesetzlichen Krankenversicherung ursprünglich bleiben wollte. Das Sozialgereicht hat in 12/2024 entschieden, dass er rückwirkend ab 08/2022 gesetzlich versichert werden soll. Nun sollen wir als Arbeitgeber ihn rückwirkend ab 08/2022 anmelden und die entsprechenden KV und PV-Beträge ab diesem Monat abführen. Müssen wir tatsächlich ab 08/2022 alle Beiträge (AN und AG) an die Krankenkasse in vollem Umfang zahlen obwohl wir als AG keinen Fehler gemacht haben? Muss der AN auch Anteile übernehmen? Wie sollen wir vorgehen?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung.

    Viele Grüße

    Carmen A.

  • 02
    RE: Rückwirkend Sozialversicherungspflichtig melden

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich können im Rahmen dieses Expertenforums keine rechtsverbindlichen Auskünfte für Einzelfälle getroffen werden. Wenden Sie sich dazu bitte an die betreffende Krankenkasse.
     
    Ganz allgemein geben wir Ihnen zu Ihrer Fragestellung folgende Hinweise:
     
    Sofern sich eine getroffene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in Nachgang als unzutreffend erweist, ist diese rückwirkend richtig zustellen. Dies gilt insbesondere
    für Feststellungen im Rahmen von Sozialgerichtsverfahren.
     
    Der zur Beitragszahlung verpflichtete Arbeitgeber (§ 28e Abs. 1 SGB IV) hat nach § 28g SGB IV gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf die Arbeitnehmeranteile an dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

    Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden; danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
     
    Grundsätzlich sind in dem von Ihnen genannten Fall die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber nachträglich zu entrichten.
     
    Für die Frage, ob hier dem Arbeitnehmer noch Arbeitnehmeranteile im Nachhinein einbehalten werden können, kommt es wesentlich auf das „Verschulden“ des Arbeitgebers an.
     
    Ohne Verschulden bedeutet, dass der Arbeitgeber den Lohn/Gehaltsabzug weder vorsätzlich noch fahrlässig unterlassen hat und dabei weder mit Wissen und Wollen noch unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat. Schuldlos ist der Abzug immer dann unterblieben, wenn dies auf einer unzutreffenden Auskunft einer zuständigen Stelle beruhte. Rechtsirrtümer des Arbeitgebers hinsichtlich Versicherungspflicht und Beitragshöhe sind regelmäßig verschuldet.
     
    Im Sozialgerichtsverfahren muss es im Vorverfahren eine Entscheidung der Krankenkasse als Einzugsstelle durch einen Verwaltungsakt gegeben haben. Diese Entscheidung wurde dann nach Ihren Angaben durch Urteil abgeändert.
     
    Insoweit kann aus unserer Sicht, vorbehaltlich anderer Umstände aus dem individuellen Sachverhalt, ein Verschulden des Arbeitgebers nicht vorliegen. Im Ergebnis kann daher ein rückwirkender Beitragseinbehalt erfolgen.
     
    In diesem Zusammenhang wäre der durch die rückwirkende Feststellung der Krankenversicherungspflicht zu Unrecht gezahlte Beitragszuschuss vom Arbeitnehmer zurückzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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