Expertenforum - Rückwirkend Änderung auf Midijob möglich

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  • 01
    Rückwirkend Änderung auf Midijob möglich

    Guten Morgen liebes AOK-Team,


    wir haben eine Mitarbeiterin bei der sich herausgestellt hat, dass sie in 2024 die Gleitzone nicht überschritten hat. Kann/soll man rückwirkend ab 01.01.2024 auf Gleitzone ändern? Ist das nachträglich überhaupt noch möglich oder benötigen wir die Zustimmung der Mitarbeiterin, dass sie mit der Gleitzonenregelung einverstanden ist?

    Vielen Dank für Ihre Rückantwort.

  • 02
    RE: Rückwirkend Änderung auf Midijob möglich

    Hallo Dreamteam1,

    ob die maßgebenden Entgeltgrenzen im Übergangsbereich regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.
     
    Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt – ggf. nach der bisherigen Übung – mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Solche Umstände können die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern.
     
    Stimmt diese Prognose mit dem späteren Verlauf infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein.
     
    Sofern aufgrund einer neuen Prognose ein regelmäßiges Arbeitsentgelt außerhalb der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs ermittelt wird, findet ab diesem Zeitpunkt die Beitragsberechnung nicht mehr nach den Regelungen des Übergangsbereichs statt.
     
    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln.

    Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen; bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden.

    Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.

    Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein. 

    Demzufolge wäre ab dem Zeitpunkt der „dauerhaften“ Entgeltänderung die Reglungen des Übergangsbereichs „kraft Gesetzes“ anzuwenden. Ein Einverständnis der Mitarbeiterin ist hierbei nicht erforderlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 
     
     

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