Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Mitarbeiterin hat uns vor einiger Zeit die Rentenbescheide bzgl. Ihrer teilweisen Erwerbsminderung und der Aufhebung der vollen Erwerbsminderungsrente vorgelegt. Hierzu haben wir als Arbeitgeber noch Nachfragen.
Für die Zeit vom 01.01.2019 – 30.09.2021 hat uns die Krankenkasse der Beschäftigten aufgefordert den Beitragsgruppenschlüssel von 3101 auf 1111 ab dem 01.01.2019 zu ändern. Dies ist auch erfolgt. Allerdings stellt sich uns hier die Frage wieweit wir berechtigt sind die nachzuzahlenden Arbeitnehmerbeiträge in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung von der Beschäftigten zurückzufordern. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung dem Grunde nach für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.09.2021 gewährt wurde. Sind wir berechtigt als Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge ab dem 01.01.2019 zurückzufordern? Uns als Arbeitgeber trifft hier keine Schuld, dass wir Beiträge später entrichten, da ein Rentenbescheid seitens der Deutschen Rentenversicherung aufgehoben wurde.