Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    PV Stiefkind

    Hallo,

    ich habe einen Mitarbeiter, der ein Stiefkind hat. (Kind seiner Ehefrau) Das stiefkind lebt zu 50% bei denen, zu 50 % bei der leiblichen Mutter. Frage: Kann dieses Stiefkind bei ihm auf den PV Beitrag angerechnet werden? (Die Geburtsurkunde und Meldebescheinigung liegen vor)

    Vielen Dank

  • 02
    RE: PV Stiefkind

    Hallo Dorow,

    wir bitten um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Frage erhalten Sie schnellstmöglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 
     

  • 03
    RE: PV Stiefkind

    Hallo Dorow,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihrer Geduld.

    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.

    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden.

    Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden.

    Darüber hinaus wird die Aufnahme in den Haushalt mit „versorgen“ gleichgestellt, aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren von Unterhalt liegt. Demnach wird unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben verstanden, sondern dass sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird.

    Mitglieder mit nachgewiesener Elterneigenschaft haben den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Dies gilt auch für Stiefeltern. Das bedeutet, sofern die Voraussetzungen der Stiefelterneigenschaft nach den oben aufgeführten Kriterien erfüllt sind, wäre der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nicht zu zahlen.

    Da eine solche Beurteilung nicht ganz einfach ist, empfehlen wir Ihnen im Zweifelsfall, sich eine Bestätigung der „Elterneigenschaft“ von der zuständigen Pflegekasse der betroffenen Person vorlegen zu lassen, dass die vorliegende Beziehung für die „Kinderberücksichtigung im Sinne des PUEG“ als ausreichend anerkannt wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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