Sehr geehrte Damen und Herren,
wir rechnen Beschäftigte nach dem TVöD ab. Diese Mitarbeiter erhalten eine nach § 3 Nr. 56 EStG steuer- und sozialversicherungsfreie Umlage, welche vom Arbeitgeber direkt an die zuständige Zusatzversorgungskasse gezahlt wird.
Die Mitarbeiter haben hierfür zum Jahresbeginn ein steuer- und sozialversicherungsfreies Kontingent von derzeit 4% der RV-Beitragsbemessungsgrenze welche sich ab Beginn des Kalenderjahres kontinuierlich aufbraucht (Aufzehrmodell).
Ist das Kontingent vollständig aufgebraucht, so wird die vom Arbeitgeber übernommene Umlage steuer- und somit auch sozialversicherungspflichtig.
Für viele Mitarbeiter bedeutet dies, dass sich im Laufe des Jahres das zu verbeitragende SV-Brutto erhöht.
Nun stellt sich die Frage, wie dies für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes im Sinne der Versicherungspflichtgrenze auswirkt, wenn der Mitarbeiter durch Aufbrauchen des Kontingentes im Dezember mit seinem SV-Brutto (hochgerechnet) über der JAEG und im Januar durch Zuführung des neuen Kontingentes mit seinem SV-Brutto (hochgerechnet) unter der JAEG liegt.
Gemäß den grundsätzlichen Hinweisen des GKV vom 20. März 2019 ist für die jährliche Überprüfung zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres das regelmäßige Arbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen (Ziffer 4.2). Prognosegrundlage sind dabei zunächst die zu DIESEM Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse. Dies würde bedeuten, ich rechne das erhöhte SV-Brutto vom Dezember auch für das Folgejahr hoch.
Betrachte ich dann aber im Januar das Entgelt für Januar und rechne dieses auf ein Kalenderjahr hoch, so läge das regelmäßige Entgelt wieder unter der JAEG.
Die Frage ist nun: Welches Entgelt lege ich im Dezember für meine Prognose für das Folgejahr zugrunde:
Den Monat Dezember mit dem erhöhten SV-Brutto oder den Monat Januar mit dem verminderten SV-Brutto?
Vielen Dank für eine Rückmeldung.