Expertenforum - Prüfung Versicherungspflicht

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  • 01
    Prüfung Versicherungspflicht

    Ein Mitarbeiter hat im Januar 2024 eine Gehaltserhöhung auf EUR 6.100 (EUR 6.100 x 12 =

    EUR 73.200) erhalten.

    Im Dezember erfolgte die Püfung der JAEG. Hierbei wurde festgestellt, dass er die JAEG 2024 überschritten hat, aber nicht die JAEG für 2025.

    Im Januar 2025 hat er eine Gehaltserhöhung um EUR 100 erhalten. Die Erhöhung wurde im Januar 2025 beschlossen. Mit dem neuen Gehalt von EUR 6.200 EUR kommt er über die JAEG für 2025.

    Ab wann ist er versicherungsfrei?

  • 02
    RE: Prüfung Versicherungspflicht

    Hallo Bach,

    bei einer Entgelterhöhung zum 1. Januar des Jahres, die erstmalig im Laufe der Beschäftigung zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt, kommt es frühestens zum 31. Dezember dieses Jahres zum Ausscheiden aus der Versicherungspflicht. Grund hierfür ist, dass der Anspruch auf das erhöhte Entgelt erst im Laufe des Kalenderjahres (wenngleich auch zum 1. Januar) entstanden ist. Im gleichen Sinne regelt auch § 6 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V, dass bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist.

    Im Unterschied hierzu bleibt ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und – allein aufgrund einer Entgelterhöhung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres – auch des nächsten Kalenderjahres übersteigt, von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen und damit (weiterhin) versicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt erst im Laufe des Monats Januar des nächsten Kalenderjahres mit Wirkung vom Ersten dieses Monats an erhöht wird und der Anspruch hierauf (z. B. durch tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarung) spätestens bis zum 15. Januar entstanden ist.

    Da nach Ihrer Schilderung die Beschäftigung des Mitarbeiters im Kalenderjahr 2024 zunächst noch der Krankenversicherungspflicht unterlag, kann die oben beschriebene „Sonderregelung“ für krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer nicht angewandt werden. Ein Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht kann somit erst zum 31.12.2025 erfolgen, sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die dann maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2026 ebenfalls übersteigt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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