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  • 01
    Prüfung Umlagepflicht

    Wir haben bei der Prüfung der Umlagepflicht U1 festgestellt, dass wir 30,04 beschäftigte Arbeitnehmer im Jahr 2024 hatten.

    Darunter sind jedoch 2,0 schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mind. 50%. Sind diese mitzuzählen oder bleiben diese bei der Ermittlung für die 30 beschäftigten Arbeitnehmer außen vor, so dass wir nur 28,04 beschäftigte Arbeitnehmer hätten?

  • 02
    RE: Prüfung Umlagepflicht

    Hallo Buchstelle-MR,

    bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, ist von der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auszugehen. Dies bedeutet, dass bei der Feststellung zum Umlageverfahren U1 grundsätzlich alle Beschäftigten des Betriebes zu berücksichtigen sind.
     
    Dabei werden bei der Ermittlung schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX sowie denen gleichgestellten Personen nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers angerechnet.
     
    Der Arbeitgeber wäre somit verpflichtet, im Kalenderjahr 2025 am Umlageverfahren U1 teilzunehmen.  
     
    Sofern bezüglich der Ermittlung der Zahl 30 (Teilnahme bzw. Nichtteilnahme am U1-Verfahren) Unklarheiten bestehen, kann grundsätzlich eine für die Feststellung zuständige Krankenkasse auf Wunsch des Arbeitgebers diesem einen entsprechenden Feststellungsbescheid erteilen.
     
    Hierzu wären der Krankenkasse die hierfür erforderlichen aussagefähigen Unterlagen (Verträge, Vereinbarungen etc.) einzureichen. Der hiernach von einer Krankenkasse zu erteilende Feststellungsbescheid gilt gegenüber allen Krankenkassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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