Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Prüfung Übergangsbereich

    Hallo,

    ich habe eine Frage zum Übergangsbereich. Ein Mitarbeiter (Stundenlöhner) hat seit 01.10.2025 einen durchschnittlichen mtl. Verdienst von 1.950,00€. Er soll im Dezember eine Einmalzahlung/Weihnachtsgeld von 550,00€ erhalten. Er liegt meiner Vorausschauenden Betrachtung von 12 Monaten in die Zukunft somit gerade noch im Übergangsbereich. Da dies eine freiwillige Arbeitgeberleistung ist, meine Frage: sollte er im Dezember 2026 wieder eine Einmalzahlung erhalten und diese dann höher als 550,00€ ausfällt, würde er dann ab Dezember 2026 aus dem Übergangsbereich fallen?

    Vielen Dank!

     

  • 02
    RE: Prüfung Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne im Jahr 2025 zwischen 556,01 € und 2.000 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
     
    Auf Ihren Sachverhalt bezogen, ist das Weihnachtsgeld zu berücksichtigen, wenn es bei der vorausschauenden Prognose bereits sicher einzubeziehen war. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn es in den letzten Jahren jeweils regelmäßig gezahlt wurde. Ist die Höhe oder die Zahlung fraglich bzw. nicht zu erwarten, ist die Einmalzahlung nicht im regelmäßigen Entgelt zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.