Expertenforum - Prüfung Übergangsbereich

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Prüfung Übergangsbereich

    Guten Tag,

    bei der Prüfung des Übergangsbereiches sind nachfolgende Fragen aufgetaucht:

    - Muss der Geldwerte Vorteil für ein Jobrad hinzugerechnet werden ?

    - Muss die Entgeltumwandlung für ein Jobrad abgezogen werden ?

    - Muss der Arbeitgeberanteil für eine Direktversicherung hinzugerechnet werden ?

    - Muss der Arbeitnehmeranteil (Entgeltumwandlung) für eine Direktversicherung in Abzug gebracht werden ?


    Vielen Dank vorab.



     

  • 02
    RE: Prüfung Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache),
     
    Dabei ist jeweils zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts die Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu prüfen.

    Die Überlassung eines Jobrades im Wege der Gehaltsumwandlung stellt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Lediglich der in diesem Zusammenhang steuerpflichtige geldwerte Vorteil gehört zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
    Diese Gehaltsumwandlung darf daher beitragsrechtlich nicht mindernd berücksichtigt werden.

    Anders sieht es mit dem Geldwerten Vorteil aus, dieser ist dem Arbeitsentgelt bei der Ermittlung des Übergangsbereiches zuzurechnen.
     
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass Entgeltumwandlungen zur Finanzierung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung bis zur Höhe von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung das zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt mindern.
     
    Das bedeutet, dass der Betrag der Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (u.a. Direktversicherungen) bei der Prüfung des Übergangsbereichs grundsätzlich abgezogen wird. Dies gilt auch für den Arbeitgeberanteil zur Direktversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.