Sehr geehrte Damen und Herren,
muss man bei einer Betriebsschließung die Berechnung des Jahresbruttoentgeltes am Anfang des Jahres anteilig vornehmen? Die Arbeitnehmer sind nur noch z. B. bis zum 30.06.2025 beschäftigt.
Da einige feste Bruttobestandteile für die Ermittlung des Jahresbruttoentgeltes, wie z. B. Weihnachtsgeld und teilweise Urlaubsgeld wegfallen, ergibt sich daraus ein niedrieges Jahresbruttoentgelt.
Meine Frage:
Muss man bei der Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze die bevorstehende Kündigung beachten? Oder, wird im Januar ganz normal verfahren, als ob nichts geschehen würde.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
PB-Team