Expertenforum - Prüfung Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Betriebsschließung

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  • 01
    Prüfung Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Betriebsschließung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    muss man bei einer Betriebsschließung die Berechnung des Jahresbruttoentgeltes am Anfang des Jahres anteilig vornehmen? Die Arbeitnehmer sind nur noch z. B. bis zum 30.06.2025 beschäftigt.

    Da einige feste Bruttobestandteile für die Ermittlung des Jahresbruttoentgeltes, wie z. B. Weihnachtsgeld und teilweise Urlaubsgeld wegfallen, ergibt sich daraus ein niedrieges Jahresbruttoentgelt.

    Meine Frage:

    Muss man bei der Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze die bevorstehende Kündigung beachten? Oder, wird im Januar ganz normal verfahren, als ob nichts geschehen würde.


    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    PB-Team



     

  • 02
    RE: Prüfung Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Betriebsschließung

    Hallo PB-Team,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, jeweils zu Beginn der Beschäftigung, am Beginn eines neuen Kalenderjahres sowie bei jeder dauerhaften Veränderung vorzunehmen.
     
    Dabei ist unter Berücksichtigung des ab „diesem Zeitpunkt“ maßgebenden Arbeitsentgelts eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dazu ist das Gehalt mit 12 Monaten (Bsp.: maßgebender Zeitraum: Monat Januar 2025 bis Dezember 2025 = 12 Monate) zu multiplizieren und regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tariflich zustehendes Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind ggf. hinzuzurechnen. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist somit immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Diese Regelung gilt auch bei befristeten Arbeitsverträgen oder wenn das Ende der Beschäftigung (hier: Betriebsschließung) bereits zum Beurteilungszeitpunkt feststeht. Deshalb wird in einem solchen Fall das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht mit den anteiligen Beschäftigungsmonaten, sondern mit 12 Monaten multipliziert. Dabei spielt das tatsächlich im Vorjahr (hier: 2024) erzielte Jahresentgelt für die Beurteilung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts keine Rolle. Es ist ausschließlich das zukunftsbezogene (vorausschauend für 12 Monate) prognostizierte Jahresentgelt maßgebend.
     
    Dies ergibt sich aus den „Grundsätzlichen Hinweisen - Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“, die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung am 20.03.2019 festgelegt wurden.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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