Expertenforum - Prüfung Jahresarbeitsentgeltgrenze

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Prüfung Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo liebes Expertenteam,


    ich habe eine Mitarbeiterin, die privat versichert ist und in diesem Jahr mit ihrem jetzigen Gehalt die JAEG unterschreiten würde. Sie wird aber zum April eine Gehaltserhöhung bekommen, mit der sie über der JAEG liegen würde. Kann ich diese Gehaltserhöhung bei der Beurteilung der KV-Pflicht mit einbeziehen, wenn mir der Vorgesetzte die zukünftige Gehaltserhöhung schriftlich bestätigt? Oder diese jetzt vertraglich abgeschlossen wird?

    Danke für Ihre Antwort und viele Grüße

    Katharina

     

  • 02
    RE: Prüfung Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo Katharina,
     
    da in Ihrem Sachverhalt bereits Krankenversicherungsfreiheit bestand, wird die im April 2025 geplante Entgelterhöhung bei der Prognose zum Jahreswechsel nicht berücksichtigt, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der tatsächliche Anspruch auf das erhöhte Entgelt besteht.
     
    Hat das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ab 01.01.2025 die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten hat, unterliegt die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht. Zu beachten ist ggf. die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer ohne ausreichende Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung).
     
    Ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anspruchs der Gehaltserhöhung (ab 01.04.2025 ) ist eine erneute Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts vorzunehmen.
     
    Besteht für einen Arbeitnehmer zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese – im Falle der Entgelterhöhung – mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres (hier:2026) an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
     
    Allerdings besteht für Arbeitnehmer, die bisher krankenversicherungsfrei waren und die nur wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, die Möglichkeit sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Durch die Befreiungsregelung erhalten privat krankenversicherte Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihren privaten Krankenversicherungsschutz fortzuführen.
     
    Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist antragsgebunden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht zu stellen.
     
    Er ist an die bzw. eine Krankenkasse zu richten, die im Falle des Bestehens von Krankenversicherungspflicht nach § 173 Abs. 2 SGB V wählbar wäre, unabhängig davon, an welche Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle bislang die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sind. Die Wahl der Krankenkasse hinsichtlich der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt im Falle der Ablehnung der Befreiung gleichzeitig als Wahl der Krankenkasse für die Durchführung der Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.