Expertenforum - Prüfung JAE/Wechsel in die gesetzliche Versichrung

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Prüfung JAE/Wechsel in die gesetzliche Versichrung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben Fragen zur Versicherungspflicht:


    1. Ein derzeit privat versicherter Arbeitnehmer ist von Januar bis März befristet in Teilzeit. Sein Jahreseinkommen wird insgesamt unter der Jahresentgeltgrenze liegen. Reicht eine befristete Teilzeit von 3 Monaten aus, um ihn auf pflichtversichert zu schlüsseln? Der Arbeitnehmer ist unter 55 Jahre alt.


    2. Wenn ein Arbeitnehmer unterjährig eintritt. Wie kalkuliere ich das Einkommen für die Prüfung, ob pflichtversichert oder freiwillig versichert? Rechnet man das Monatseinkommen * 12 Monate oder rechnet man nur bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres?


    3. Ein Arbeitnehmer, der privat versichert ist, nimmt im Jahr 2025 3 Monate Teilzeit + unbezahlten Urlaub. Wird unbezahlter Urlaub in der Jahresgrenze berücksichtigt? Er kommt nur unter die Jahresentgeltgrenze, wenn er auch den unbezahlten Urlaub nimmt.


    Viele Grüße,

    Jana Schaffrath

  • 02
    RE: Prüfung JAE/Wechsel in die gesetzliche Versichrung

    Hallo Frau Schaffrath,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das monatliche Arbeitsentgelt wird mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Auf Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln (Beispiel: Beginn der Beschäftigung 01.03.2025 Zeitraum der Beurteilung 01.03.2025 bis 28.02.2026).

    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist also immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800,00 €) verglichen wird.

    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen zu diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Entgeltzahlung nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. (Frage 2)

    Bezüglich der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bedingt durch eine Arbeitszeitverringerung gilt nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019 für Mitarbeitende, welche krankenversicherungsfrei und freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind, grundsätzlich folgendes: 
     
    Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt die Krankenversicherungsfreiheit fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer „Gesamtschau“ nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Hierbei ist als kurze Dauer „keine starre Zeitgrenze“ in Ansatz zu bringen; sie ist jedoch „in aller Regel“ anzunehmen, wenn die vorübergehende Entgeltminderung nicht mehr als drei Monate umfasst.
     
    Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Entgeltreduzierung, die für nicht mehr als 3 Monate befristet ist, nicht zur Versicherungspflicht führt (die 3 Monate sind als ein nur gelegentliches Unterschreiten der JAE-Grenze zu bewerten).
     
    Dagegen führen befristete Entgeltreduzierungen über 3 Monate und unbefristete Entgeltreduzierungen (auch wenn diese begründet nach kurzer Zeit wieder zurückgenommen werden) zum Datum des Eintritts der Entgeltreduzierung zur sofortigen Versicherungspflicht. (Frage 1)
     
    Bezogen auf Ihre Frage 3 würde die 3-monatige Entgeltreduzierung sowie der sich direkt anschließende unbezahlte Urlaub dazu führen, dass ab Beginn der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich Krankenversicherungspflicht eintritt.
     
    Nimmt der Arbeitnehmer nach seinem unbezahlten Urlaub das Beschäftigungsverhältnis wieder auf, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise unter Berücksichtigung eines 12 Monatszeitraumes eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die für den Mitarbeiter maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten wird, unterliegt die Beschäftigung der prinzipiell der Krankenversicherungspflicht
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

    Themenbereich:
Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.