Expertenforum - Prüfung GfB Grenze

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  • 01
    Prüfung GfB Grenze

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bitten um Prüfung zu folgender Beurteilung unseres geringfügigen Mitarbeiters. Im Mai, September, Oktober und November ist der Mitarbeiter als Krankheitsvertretung eingesprungen „unvorhersehbar“). Folgende Entgelte wurden gezahlt:


    06/23 516,60€

    07/23 574,48€ (davon 46,09€ Einmalzahlung Urlaubsgeld)

    08/23 494,01€

    09/23 397,45€

    10/23 396,60€

    11/23 642,94€ (davon 246,34€ Einmalzahlung Weihnachtsgeld)

    12/23 396,60€

    01/24 417,30€

    02/24 460,16€

    03/24 407,88€

    04/24 441,14€

    05/24 787,20€ (Krankheitsvertretung. Rückwirkende Prüfung = keine Überschreitung)

    06/24 527,88€

    07/24 527,88€

    08/24 528,73€

    09/24 579,45€ (Krankheitsvertretung. Rückwirkende Prüfung = keine Überschreitung )

    10/24 944,00€ (Krankheitsvertretung. Rückwirkende Prüfung = 1. Überschreitung)

    11/24 868,65€ (Krankheitsvertretung + 228,30 Einmalzahlung Weihnachtsgeld. Rückwirkende Prüfung = 2. Überschreitung)

    12/24 520,35€


    Wir haben den Fall so beurteilt: ab Dezember 2024 liegt eine Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, weil die Gesamtgrenze zum dritten Mal überschritten wird. Prüfung jeweils 12 Monate rückwirkend. Wir sind uns unsicher ob hier ggf. schon vorher eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.


    Danke!

  • 02
    RE: Prüfung GfB Grenze

     
    Hallo Hofmann_M,
     
    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.
     
    Darüber hinaus bitten wir um Verständnis, dass wir nicht auf Ihre monatlichen Entgeltangaben und deren Folgen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung des Minijobs eingehen können. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.
     
    Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Beurteilung erhalten Sie in Ihrem Fall von der Minijob-Zentrale.
     
    Gerne geben wir Ihnen die folgenden grundsätzlichen Informationen:
     
    Bei der Beurteilung der Frage, ob das monatliche Arbeitsentgelt 538,00 € übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist.
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
     
    Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 538,00 € nicht übersteigen (grundsätzlich maximal 6.456,00 € pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
     
    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Diese Schätzung ist grundsätzlich in den Gehaltsabrechnungsunterlagen zu dokumentieren.
     
    Im Rahmen der Schätzung ist es auch zulässig, wenn Arbeitgeber bei ihrer Jahresprognose allein die Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 6.456,00 € unterstellen, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen. Die Tatsache, dass aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb von 538,00 € erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange der Jahreswert von 6.456,00 € nicht überschritten wird.
     
    Ein darüber hinaus gehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten bis zum „Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze“ führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträumen) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird.
     
    Demzufolge dürfen Minijobber im Kalenderjahr 2024 im Monat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.076,00 €) verdienen. Somit kann ein Minijobber folglich im „Normalfall“ 6.456,00 € und im „Ausnahmefall“ höchstens 7.532,00 € verdienen.
     
    Sofern aufgrund eines „unvorhersehbaren“ Überschreitens die „doppelte Geringfügigkeitsgrenze“ überschritten wird, unterliegt die jeweilige Person in dem Monat des Überschreitens der Versicherungspflicht. Unter der Voraussetzung, dass im Folgemonat die Geringfügigkeitsgrenze wieder unterschritten wird, ist die Beschäftigung dann wieder geringfügig entlohnt. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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