Guten Morgen,
ich hätte eine Frage zur Ermittlung der versicherungspflicht in der KV bei Tarifmitarbeitern.
Ein Tarifmitarbeiter (IG Metall Bayern) der beispielsweise zum 01.02. eines Jahres Eintritt und deshalb im Eintrittsjahr z.B. noch keinen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung T-ZUG hat, kommt NUR deshalb im Eintrittsjahr nicht über die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Ist es richtig, dass er dann bei Eintritt erstmal in der GKV bleiben muss oder muss ich diese Sonderzahlungen auch im Eintrittsjahr fiktiv mit einrechnen, da er laut Tarifvertrag in zukünftigen Jahren Anspruch darauf hat? Wenn ich die Sonderzahlungen im Eintrittsjahr fiktiv hinzunehmen dürfte, würde der Mitarbeiter die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten.
Vielen Dank und viele Grüße!