Sehr geehrte Damen und Herren,
wir tun uns etwas schwer bei der Entscheidung Provisionszahlungen als laufenden Bezug oder als Einmalbezug in der Gehaltsabrechnung innerhalb des Kalenderjahres zu berücksichtigen.
Wird eine laut Arbeitsvertrag zugesagte Erfolgsprovision z.B. Angestellter Makler erhält Provision aus seinen Verkäufen nur 1/4jährlich über die Gehaltsabrechnung vergütet, zählt diese Provision innerhalb eines Kalenderjahres zu seinen laufenden Bezügen oder müssen die jeweiligen Quartalszahlungen als Einmalbezug gerechnet werden?
Eine verständliche Erläuterung habe ich bisher leider noch in keiner Literstur gefunden.
Können Sie uns zum Thema ggf. eine verständliche Erklärung geben?
Das wäre sehr hilfreich für uns. Im Voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Heike Großmann