Wenn ein Autoverkäufer (Angestellter eines Autohauses) Provisionszahlungen für Finanzierungsverträge zwischen der der finanzierenden Bank und dem Autokäufer erhält, und diese Provision von der Bank über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, der diese mit der Lohnzahlung an den Arbeitnehmer (Verkäufer) lohnsteuer- und beitragspflichtig auszahlt. Muss diese Provision, die für den Arbeitgeber ein durchlaufender Posten ist, zur Berechnung des Durchschnittslohns für Urlaub, Krank und Feiertage mit berücksichtigt werden? Hat der Arbeitnehmer einen höheren Anspruch bei Krank, Urlaub und Feiertagen an seinen Arbeitgeber, nur weil die Bank die Provision nicht an den Arbeitnehmer direkt auszahlt, sondern über den Arbeitgeber, der hier noch zusätzlich den AG-Anteil SV abführen muss? Kann das vertraglich geregelt werden und wenn ja, zwischen wem?
Expertenforum - Provisionszahlung für dritte

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Provisionszahlung für dritte
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RE: Provisionszahlung für dritte
Guten Tag,
Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
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Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam -
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RE: Provisionszahlung für dritte
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Nach der derzeitigen Abwicklung ist die Provisionszahlung als Vergütungsbestandteil, also Gegenleistung für die erbrachte Arbeit anzusehen. D.h., die Provision ist bei Urlaub, Krankheit und Feiertag entsprechend der jeweiligen Regelungen zu berücksichtigen. Dass dem Arbeitgeber die Provision von der Bank "vorgeschossen" wird, ändert hieran nichts.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn vertraglich vereinbart wird, dass kein Anspruch den Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Provisionszahlung besteht, sondern sich der Anspruch nur gegen die Bank richtet. Denn der Anspruch für die "Ausfallzeiten" kann sich nur gegen den richten, der auch die Vergütung schuldet, wenn kein Arbeitsausfall vorliegt. Die etwaige Erfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten bei derartigen Drittzahlungen durch den Arbeitgeber bleibt hiervon unberührt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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