Expertenforum - Probearbeiten von EU Bürger in Deutschland

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  • 01
    Probearbeiten von EU Bürger in Deutschland

    EU Bürger möchte für eine Woche zur Probe in Deutschland arbeiten. Er hat weder eine SV-NR. noch eine Steuer ID bzw. inländische Adresse. Was muss er beantragen und wie kann ich ihn anmelden?

  • 02
    RE: Probearbeiten von EU Bürger in Deutschland

    Hallo JGW,

    in Ihrem Fall ist nach unserem Verständnis vordergründig zu klären, welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung finden.
     
    Bei Personen, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der EU, des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich beschäftigt und/oder selbstständig tätig sind, gelten einheitlich die Rechtsvorschriften „eines“ Mitgliedstaates. Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem die betreffende Person ihren Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat).
     
    Daher bitten wir um Verständnis, dass wir ohne Klärung dieser Frage keine weitere Stellungnahme hierzu abgeben können.
     
    Sofern das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich um ein „Probearbeitsverhältnis“ („echtes“ Arbeitsverhältnis mit Entgeltanspruch) handelt oder möglicherweise um ein „Einfühlungsverhältnis“ (ohne Weisungsrecht des Arbeitgebers und ohne Anspruch des potenziellen Arbeitnehmers auf Entgeltzahlung).
     
    Eine Beschäftigung, auch wenn sie im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses ausgeübt wird, begründet dann grundsätzlich Sozialversicherungspflicht, wenn insbesondere Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung konkret bestimmt wird, die betreffende Person sich diesen Weisungen tatsächlich zu unterwerfen hat und grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Ob dies tatsächlich gezahlt wird, ist ohne Belang.

    Anders als das „Einfühlungsverhältnis“ stellen bezahlte Probearbeitsverhältnisse bzw. Probezeitvereinbarungen vom ersten Tag an reguläre Arbeitsverhältnisse dar. Unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet abgeschlossen wurde, erfüllen diese Arbeitsverhältnisse die typischen Merkmale einer Beschäftigung wie Weisungsgebundenheit der Erwerbsperson und deren betriebliche Eingliederung. Vom Tag der Aufnahme des Probearbeitsverhältnisses an liegt demnach eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vor.
     
    Für die Beschäftigten in Probearbeitsverhältnissen haben die Arbeitgeber die Meldungen nach der DEÜV zu erstatten. Demzufolge sind die Beschäftigten zum Tag der Aufnahme ihres Probearbeitsverhältnisses bei einer durch den Mitarbeiter wählbaren Krankenkasse (sofern das Entgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze überschreitet) bzw. der Minijob-Zentrale anzumelden. Eine Sofortmeldung wäre ggf. ebenfalls zu erstellen.
     
    Bezüglich der Frage zur Steuer ID empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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