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  • 01
    privat versicherter Rentner - Teilzeitbeschäftigung

    Hallo Expertenteam,


    wir beschäftigen seit 01.01.2024 einen privat versicherten Rentner im Rahmen eines geringfügig entlohnten Minijobs. Nun soll seine Arbeitszeit aufgestockt werden.


    Seit 01.01.2024 bezieht er auch eine Altersrente und einen Versorgungsbezug. Die Regelaltergrenze hat er seit 08.06.2025 erreicht.


    Im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung wird sein Verdienst die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten. Wir gehen davon aus, dass er dennoch privat versichert bleibt (> 55 Jahre, seit 1999 privat versichert).


    Wie ist er in der SV zu schlüsseln?

    Hat er Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung? Wenn ja, erfolgt hier eine Anrechnung von gezahlten Zuschüssen der deutschen Rentenversicherung?


    Für Ihre Unterstützung herzlichen Dank.


    Freundliche Grüße

    G. Zimmermann

  • 02
    RE: privat versicherter Rentner - Teilzeitbeschäftigung

    Guten Tag,
     
    nach § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.
     
    Der zu verwendende Beitragsgruppenschlüssel für privat krankenversicherte Mitarbeiter, die eine Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze beziehen, lautet in einem solchen Fall „0320“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“.
     
    Nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind oder, die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Sofern Arbeitnehmer eine Altersrvollrente beziehen, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zu berechnen ist (2025: 8,25%).
     
    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Darüber hinaus besteht für diese Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss aufgrund des Bezuges der Altersrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
     
    Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss aufgrund seines Rentenbezuges erhält, hat auf die Höhe des Beitragszuschusses, den der Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigung zu zahlen hat, keine Auswirkungen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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