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  • 01
    Privat Versichert

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    einer unserer Mitarbeiter ist im letzten Jahr am 1.4. eingetreten und hat sich im September für eine private Krankenversicherung entschieden und wurde entsprechend gemeldet.

    Wir sind uns unsicher, ob die Voraussetzungen für die private Krankenversicherung erfüllt sind. In die Betrachtung wurde das komplette Jahresgehalt für 12 Monate inkl. des Bonus der erst im Juni des Folgejahres ausgezahlt wurde einbezogen. War das korrekt? Ohne den Bonus liegt der Verdienst unterhalb der JAE für 2024.

    Wenn er nicht hätte privat versichert sein dürfen und wir ihn rückwirkend pflichtversichern, welche Auswirkungen hat das auf die private Krankenversicherung.

    Gruß,

    Jana Schaffrath

  • 02
    RE: Privat Versichert

    Hallo Frau Schaffrath,

    aufgrund der vielen Sachverhaltsanfragen bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Fallschilderung im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Frage erhalten Sie schnellstmöglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam      
     

  • 03
    RE: Privat Versichert

    Hallo Frau Schaffrath,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld. Anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zu Ihrer Anfrage vom 22.01.2025. Wir gehen wir davon aus, dass die Beschäftigung Ihrerseits zum Zeitpunkt 01.04.2024 krankenversicherungsfrei beurteilt wurde.  

    Hierbei wäre vordergründig zu klären gewesen, ob zur Beurteilung der Krankenversicherungspflicht bzw. -freiheit das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Mitarbeiters die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise überschritt.  
    Auf Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) war das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln (hier: 01.04.2024 bis 31.03.2025).

    Zur Ermittlung des „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelts in diesem Zeitraum gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    Das zum Zeitpunkt der Beurteilung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300,00 €) verglichen wird.
     
    Variable Arbeitsentgeltbestandteile (z. B. Bonuszahlungen) gehören grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden.

    Besteht hingegen ein vertraglich zugesicherter Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.

    Hat das regelmäßige Jahresentgelt des Mitarbeiters die maßgebliche Entgeltgrenze nicht überschritten, u.a., weil die Bonuszahlung im Juni 2025 keine Berücksichtigung finden konnte, war seit 01.04.2024  von einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis  auszugehen.

    Demzufolge ist die Abrechnung seit September 2024 über die private Krankenversicherung zu berichtigen.

    Sofern das betroffene private Krankenversicherungsunternehmen aufgrund der Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (u.a. § 205 VVG) keine rückwirkende Kündigung akzeptiert, „müssen“ die Mitarbeitenden - trotz der daneben existierenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung – in ihrer privaten Krankenversicherung verbleiben.
     
    Der Arbeitgeber kann die Versichertenanteile seiner Mitarbeitenden grundsätzlich nur für die „letzten 3 abgerechneten Entgeltzeiträume“ nachträglich einbehalten. Das kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer bei einer Entgeltzahlung neben dem Abzug der Arbeitnehmeranteile für den laufenden Entgeltzahlungszeitraum zusätzlich die Anteile für 3 vorhergehende Zeiträume als Abzüge akzeptieren „muss“. Für weitere Zeiträume können die Arbeitnehmerbeiträge nur dann einbehalten werden, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
     
    Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ratsam, eine versicherungsrechtliche Stellungnahme bei der einzugsberechtigen Krankenkasse anzufordern und mit dieser die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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