Hallo, zur Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschluss ist ein Praktikum erforderlich,
Gibt es für solche notwendigen Praktika spezielle Regelungen? oder besteht aufgrund einer Vollzeittätigkeit mit einer Vergütung über der Geringfügigkeitsgrenze die reguläre Versicherungspflicht als Arbeitnehmer? BGR 1111 und Personengruppe101/105? Danke