Hallo,
ich habe folgende Anfrage und möchte Sie um Ihre Hilfe bitten:
Wir haben eine Praktikantin. Das Praktikum ist unterstützend zur Ausbildung (Kosmetikerin). Sie besucht eine Berufsschule (das Praktikum dauert ca. 1 Jahr, umfasst 560 Zeitstunden, die praktische Ausbildung umfasst alle im Kosmetikinstitut anfallenden Tätigkeiten und dient zur Vertiefung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten ). Für dieses Praktikum sollte unsere Praktikantin 520 € Arbeitsentgelt bekommen.
Wir sind davon ausgegangen, dass es sich um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum handelt.
Kann unsere Praktikantin mit dem Personengruppenschlüssel 190 angemeldet werden oder ist das nur für Studenten im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum möglich.
oder sollte sie als Sozialversicherungspflichtige angemeldet werden, 101, 1111 bzw. 109 Minijob ?
Auf der Seite von Minijob-Zentrale habe ich Hinweis gefunden, dass die Praktikanten grundsätzlich sozialversicherungspflichtig ist und die Ausnahmen gibt für Studenten ...
" Vorgeschriebene Praktika sind in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen. Sie finden also im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung statt. Der Praktikant oder die Praktikantin ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig – unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Selbst, wenn die Person nicht mehr als 520 Euro verdient, oder das Praktikum auf drei Monate befristet ist, gelten nicht die Minijob-Regelungen.
Eine Ausnahme bilden hier die vorgeschriebenen Praktika während des Studiums, siehe nächster Abschnitt".
Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Mfg
Anna